§ 13a W-BSG Wiederherstellung

W-BSG - Wiener Baumschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 13a.Paragraph 13 a,

Wer die Erhaltungspflicht gemäß § 2 verletzt oder einen verbotenen Eingriff gemäß § 3 Abs. 1 vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, dem kann der Magistrat mit Bescheid Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Herbeiführung eines den Zielen des Wiener Baumschutzgesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorschreiben. Wer die Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, verletzt oder einen verbotenen Eingriff gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, dem kann der Magistrat mit Bescheid Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Herbeiführung eines den Zielen des Wiener Baumschutzgesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorschreiben.

In Kraft seit 15.01.2024 bis 31.12.9999
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