Gesamte Rechtsvorschrift W-BSG

Wiener Baumschutzgesetz

W-BSG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2018

§ 1 W-BSG (weggefallen)


§ 1 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

§ 2 W-BSG Erhaltungspflicht


(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.

(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.

§ 3 W-BSG Verbotene Eingriffe


(1) Es ist verboten,

1.

den in § 1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;

2.

Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4;

3.

Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.

(2) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach § 422 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch unberührt.

§ 4 W-BSG (weggefallen)


§ 4 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

§ 5 W-BSG (weggefallen)


§ 5 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

§ 6 W-BSG (weggefallen)


§ 6 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

§ 7 W-BSG (weggefallen)


§ 7 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

§ 8 W-BSG Umpflanzung


(1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.

§ 9 W-BSG (weggefallen)


§ 9 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

§ 9a W-BSG Änderung des Bemessungsbescheides


Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen entsprechend abzuändern.

§ 10 W-BSG Einstellung von Arbeiten


Kommt dem Magistrat zur Kenntnis, daß ohne vorherige Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid (§ 57 AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten Arbeiten zu verfügen.

§ 11 W-BSG


entfällt; LGBl 48/1998 vom 29.9.1998

§ 11a W-BSG Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien


Das Entfernen der Bäume ist bei Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 erst nach dem Einlangen der Baubeginnsanzeige (§ 124 Abs. 2 Bauordnung für Wien) bei der Baubehörde zulässig.

§ 12 W-BSG Zutritts- und Auskunftsrecht


(1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.

§ 13 W-BSG (weggefallen)


§ 13 W-BSG seit 15.04.2024 weggefallen.

§ 13a W-BSG Wiederherstellung


§ 13a.Paragraph 13 a,

Wer die Erhaltungspflicht gemäß § 2 verletzt oder einen verbotenen Eingriff gemäß § 3 Abs. 1 vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, dem kann der Magistrat mit Bescheid Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Herbeiführung eines den Zielen des Wiener Baumschutzgesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorschreiben. Wer die Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, verletzt oder einen verbotenen Eingriff gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, dem kann der Magistrat mit Bescheid Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Herbeiführung eines den Zielen des Wiener Baumschutzgesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorschreiben.

§ 14 W-BSG (weggefallen)


§ 14 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

§ 15 W-BSG Mitwirkung des Bezirksvorsteher


Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 16 W-BSG Wirkungsbereich


Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind - ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren - solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 17 W-BSG Vollziehung; Beschwerden


(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13 Abs. 1, obliegt dem Magistrat. Dieser ist auch Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.

(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

§ 18 W-BSG (weggefallen)


§ 18 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

§ 19 W-BSG (weggefallen)


§ 19 W-BSG seit 14.01.2024 weggefallen.

Wiener Baumschutzgesetz (W-BSG) Fundstelle


Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz)

Änderung

LGBl. Nr. 19/1984

LGBl. Nr. 22/1986

LGBl. Nr. 52/1993

LGBl. Nr. 54/1996

LGBl. Nr. 45/1998

LGBl. Nr. 48/1998

LGBl. Nr. 53/2001

LGBl. Nr. 31/2013

LGBl. Nr. 45/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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