(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
(1) Es ist verboten,
1. | den in § 1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden; | |||||||||
2. | Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4; | |||||||||
3. | Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen. |
(2) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach § 422 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch unberührt.
(1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.
Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen entsprechend abzuändern.
Kommt dem Magistrat zur Kenntnis, daß ohne vorherige Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid (§ 57 AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten Arbeiten zu verfügen.
Das Entfernen der Bäume ist bei Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 erst nach dem Einlangen der Baubeginnsanzeige (§ 124 Abs. 2 Bauordnung für Wien) bei der Baubehörde zulässig.
(1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Wer die Erhaltungspflicht gemäß § 2 verletzt oder einen verbotenen Eingriff gemäß § 3 Abs. 1 vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, dem kann der Magistrat mit Bescheid Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Herbeiführung eines den Zielen des Wiener Baumschutzgesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorschreiben. Wer die Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, verletzt oder einen verbotenen Eingriff gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, dem kann der Magistrat mit Bescheid Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Herbeiführung eines den Zielen des Wiener Baumschutzgesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorschreiben.
Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind - ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren - solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13 Abs. 1, obliegt dem Magistrat. Dieser ist auch Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.
(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz)
Änderung
LGBl. Nr. 19/1984
LGBl. Nr. 22/1986
LGBl. Nr. 52/1993
LGBl. Nr. 54/1996
LGBl. Nr. 45/1998
LGBl. Nr. 48/1998
LGBl. Nr. 53/2001
LGBl. Nr. 31/2013
LGBl. Nr. 45/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: