Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDer jeweils nach § 6 Abs. 3 zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.Der jeweils nach Paragraph 6, Absatz 3, zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.
(2)Absatz 2Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des Paragraph eins,
(3)Absatz 3Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch zehn Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben.Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch zehn Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des Paragraph 6, vorzuschreiben.
In Kraft seit 15.01.2024 bis 31.12.9999
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