Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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