Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsZur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
1.Ziffer einsWälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
2.Ziffer 2Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
3.Ziffer 3Obstbäume, das sind:
a)Litera aEchte Quitte (Cydonia oblonga),
b)Litera bKultur-Birne (Pyrus communis),
c)Litera cKultur-Apfel (Malus domestica),
d)Litera dWalnuss (Juglans regia),
e)Litera eHaselnuss (Corylus avellana),
f)Litera fMarille (Prunus armeniaca),
g)Litera gKultur-Pfirsich (Prunus persica),
h)Litera hNektarine (Prunus persica var. nucipersica),
i)Litera iKultur-Pflaume/Zwetschke (Prunus domestica) einschließlich Haferschlehe/Krieche/Kriecherl/Kriechen-Pflaume (Prunus domestica subsp. insititia var. juliana), Ringlotte/Reneklode (Prunus domestica subsp. insititia var. viridiflava sowie subsp. italica) und Mirabelle/Gelbe Zwetschke (Prunus domestica subsp. oeconomica sowie subsp. syriaca),
j)Litera jSüß-Kirsche (Prunus avium subsp. juliana sowie subsp. duracina),
inklusive der kultivierten Unterarten, Variationen und Fruchtsorten der Arten a) bis k), ausgenommen die Vogelkirsche (Prunus avium subsp. avium);
4.Ziffer 4Bäume, die
a)Litera aauf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes,
b)Litera bzum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 1 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, oderzum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gemäß Paragraph eins, Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, oder
c)Litera cim Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben
entfernt werden;
5.Ziffer 5Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
6.Ziffer 6Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.
In Kraft seit 15.01.2024 bis 31.12.9999
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