(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13 Abs. 1, obliegt dem Magistrat. Dieser ist auch Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.
(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
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