§ 18 W-BSG Unberührt bleibende Vorschriften

W-BSG - Wiener Baumschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 18.Paragraph 18,

Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens und des Wasserrechtes, sowie nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:

  1. 1.Ziffer einsWiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998,
  2. 2.Ziffer 2Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969,
  3. 3.Ziffer 3Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.
In Kraft seit 15.01.2024 bis 31.12.9999
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