§ 8 W-BedSchG 1998 (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), Koordination in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen - JUSLINE Österreich
§ 8 W-BedSchG 1998 Koordination in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsWerden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Z 3) bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondereWerden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (Paragraph 2, Ziffer 3,) bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1.Ziffer einsihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2.Ziffer 2einander sowie ihre Bediensteten und die zuständigen Personalvertretungsorgane über die Gefahren zu informieren.Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen und zur Koordination von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung besteht auch gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine Bediensteten sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
(2)Absatz 2Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so sind die für den betreffenden Bereich dieser Arbeitsstätte zuständigen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter verpflichtet,
1.Ziffer einserforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2.Ziffer 2deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3.Ziffer 3die für die betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegen und
4.Ziffer 4für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.
(3)Absatz 3Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter durch eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten vermieden werden. Dies gilt, wenn auf einer Baustelle Bedienstete einer oder mehreren Dienststellen beschäftigt sind, sinngemäß auch in bezug auf betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
(4)Absatz 4Sind für eine solche Baustelle Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die fachlichen Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten und der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Bediensteten oder betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind.
(5)Absatz 5Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.Durch Absatz 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2 bis 4 ergibt.
(6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gelten nicht bei einer Abordnung oder Überlassung im Sinn des § 9.Absatz eins bis 5 gelten nicht bei einer Abordnung oder Überlassung im Sinn des Paragraph 9,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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