(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Z 3) bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1. | ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und | |||||||||
2. | einander sowie ihre Bediensteten und die zuständigen Personalvertretungsorgane über die Gefahren zu informieren. | |||||||||
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen und zur Koordination von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung besteht auch gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine Bediensteten sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). |
(2) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so sind die für den betreffenden Bereich dieser Arbeitsstätte zuständigen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter verpflichtet,
1. | erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen, | |||||||||
2. | deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren, | |||||||||
3. | die für die betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegen und | |||||||||
4. | für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen. |
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter durch eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten vermieden werden. Dies gilt, wenn auf einer Baustelle Bedienstete einer oder mehreren Dienststellen beschäftigt sind, sinngemäß auch in bezug auf betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
(4) Sind für eine solche Baustelle Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die fachlichen Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten und der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Bediensteten oder betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind.
(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht bei einer Abordnung oder Überlassung im Sinn des § 9.
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