Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei der dienstlichen Tätigkeit. Weiters regelt es die Zuständigkeiten der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten in Bezug auf den Schutz der Landeslehrerinnen und Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz ist auf alle Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Z 1) anzuwenden.Dieses Gesetz ist auf alle Dienststellen der Gemeinde Wien (Paragraph 2, Ziffer eins,) anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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