(1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(4) Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4a) Abs. 4 letzter Satz ist auf sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Sozialpädagogische Einrichtungen – SPEVO, LGBl. Nr. 24/2015 nicht anzuwenden, wenn zumindest der gleiche Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten wie bei gut sichtbarer und dauerhafter Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge gewährleistet ist.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden (§ 2 Z 4 lit. a) müssen nach Möglichkeit barrierefrei zugänglich und gestaltet sein. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore sowie sanitäre Einrichtungen, die von behinderten Bediensteten benützt werden, sowie neu zu errichtende Arbeitsstätten in Gebäuden müssen jedenfalls barrierefrei zugänglich und gestaltet sein. Barrierefreiheit ist auch bei Zu- und Umbauten, die mehr als 10 % der Fläche ausmachen, herzustellen. Arbeitsplätze (§ 2 Z 7), an denen behinderte Dienstnehmer beschäftigt sind, sind deren Behinderungen entsprechend zu adaptieren.
(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt Abs. 3 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
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