1.Ziffer einsDienststellen: die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen, die der Gemeinde Wien organisatorisch zuzuordnen sind und nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche oder verwaltungstechnische Einheit darstellen; Betriebe (Art. 21 Abs. 2 B-VG) sind keine Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes.Dienststellen: die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen, die der Gemeinde Wien organisatorisch zuzuordnen sind und nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche oder verwaltungstechnische Einheit darstellen; Betriebe (Artikel 21, Absatz 2, B-VG) sind keine Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes.
2.Ziffer 2Bedienstete: die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen.
3.Ziffer 3Dienstgeberin: die Gemeinde Wien, wobei die Wahrnehmung der der Dienstgeberin in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern obliegt.
4.Ziffer 4Arbeitsstätten:
a)Litera adie Gesamtheit aller Örtlichkeiten von einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) in einem Gebäude, in denen Arbeitsplätze für Bedienstete eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie
b)Litera balle Örtlichkeiten auf einem in räumlicher Einheit zu einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) gehörenden Gelände, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien);als Arbeitsstätten im Sinn der lit. a gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen (Dienststellenteilen) sowie Tragluftbauten von Dienststellen (Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.als Arbeitsstätten im Sinn der Litera a, gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen (Dienststellenteilen) sowie Tragluftbauten von Dienststellen (Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
5.Ziffer 5Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.
6.Ziffer 6Auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
7.Ziffer 7Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
8.Ziffer 8Arbeitsräume: jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
9.Ziffer 9Sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
10.Ziffer 10Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind.
11.Ziffer 11Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.
12.Ziffer 12Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
12a.Ziffer 12 aGesundheit: physische und psychische Gesundheit.
13.Ziffer 13Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
14.Ziffer 14Arbeitszeit: die Zeit, in der die oder der Bedienstete für die Dienstgeberin die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte wahrnimmt oder zu deren Wahrnehmung der Dienstgeberin an einem von ihr bestimmten Ort zur Verfügung steht (Bereitschaftsdienst); Reisezeiten sowie Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Rahmen der Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der sie oder er Dienst zu versehen hat, als Arbeitszeit.
15.Ziffer 15Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
16.Ziffer 16Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; der Zeitraum berechnet sich ab erstmaligem Beginn der Arbeitszeit.
17.Ziffer 17Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, sofern nicht aus verwaltungsökonomischen Gründen ein anderer Sieben-Tage-Zeitraum angewendet wird.
18.Ziffer 18Nachtarbeit: liegt vor, wenn die oder der Bedienstete regelmäßig in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat.
In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 W-BedSchG 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-BedSchG 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 W-BedSchG 1998