(1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung muss in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, erfolgen; abweichende regelmäßige Zeitabstände der Unterweisung sind nur dann zulässig, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies begründet ergeben hat und dies in den Sicherheits- und Gesundheits-schutzdokumenten nachvollziehbar festgehalten ist. Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit, | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und | |||||||||
6. | nach Dienst- oder Arbeitsunfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem solchen Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. |
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeberin hat sich zu vergewissern, daß die Bediensteten die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
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