Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstgeberin ist verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die Unterweisung muss in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, erfolgen; abweichende regelmäßige Zeitabstände der Unterweisung sind nur dann zulässig, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies begründet ergeben hat und dies in den Sicherheits- und Gesundheits-schutzdokumenten nachvollziehbar festgehalten ist. Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1.Ziffer einsvor Aufnahme der Tätigkeit,
2.Ziffer 2bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3.Ziffer 3bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4.Ziffer 4bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5.Ziffer 5bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6.Ziffer 6nach Dienst- oder Arbeitsunfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem solchen Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3)Absatz 3Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(4)Absatz 4Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeberin hat sich zu vergewissern, daß die Bediensteten die Unterweisung verstanden haben.
(5)Absatz 5Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 W-BedSchG 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-BedSchG 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 W-BedSchG 1998