Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen
1.Ziffer einsüber alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
2.Ziffer 2über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Dienstgeberin hat die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.
In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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