(1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen
1. | über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle, | |||||||||
2. | über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben. |
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeberin hat die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.
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