§ 13 W-BedSchG 1998

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Integrität und Würde nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Dienstgeberin. Sie haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.

(2) Bedienstete sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Dienstgeberin die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und ordnungsgemäß zu lagern.

(3) Bedienstete dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Dienstgeberin die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

(5) Bedienstete haben jeden Dienst- und Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem solchen Unfall geführt hätte und das auf Sicherheitsmängel im Sinn dieses Gesetzes schließen läßt, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Bedienstete verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bedienstete zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

(7) Bedienstete haben gemeinsam mit der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und daß die Dienstgeberin gewährleistet, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.

(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.

(9) Die Ausübung der den gemäß

1.

§ 21 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,

2.

§ 22 Abs. 1 für die Erste Hilfe bestellten Personen,

3.

§ 62 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,

4.

§ 65 Abs. 1 bestellten gemeindeeigenen Sicherheitsfachkräften

nach diesem Gesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.

In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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