Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsArbeitsstätten im Freien müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2)Absatz 2Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3)Absatz 3Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4)Absatz 4Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 17 Abs. 1 bis 5. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, gilt § 18 Abs. 1 bis 6 und Abs. 7 erster und zweiter Satz. Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, gilt § 19.Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt Paragraph 17, Absatz eins bis 5. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, gilt Paragraph 18, Absatz eins bis 6 und Absatz 7, erster und zweiter Satz. Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, gilt Paragraph 19,
(5)Absatz 5Abs. 1 bis 3 gelten auch für Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden.Absatz eins bis 3 gelten auch für Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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