§ 26 W-BedSchG 1998

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienst stelle (des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.

(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucherinnen und Raucher mit Nichtraucherinnen und Nichtrauchern gemeinsamIn Arbeitsstätten in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird,Gebäuden ist das Rauchen am Arbeitsplatzfür Bedienstete verboten, sofern Nichtraucherinnen oder Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daßIst in den Aufenthaltsräumender Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und Bereitschaftsräumen Nichtraucherinnengewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sinddas Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.

(4) In SanitätsräumenAbs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. Gleiches gilt für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, die sowohl von Raucherinnen und Rauchern als auch von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern genutzt werden, wenn in diesen Räumen keine geeigneten MaßnahmenWasserpfeifen im Sinn des AbsTabak- und Nichtraucherinnen- bzw. 3 getroffen worden sindNichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.

Stand vor dem 24.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.07.2019

(1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienst stelle (des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.

(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucherinnen und Raucher mit Nichtraucherinnen und Nichtrauchern gemeinsamIn Arbeitsstätten in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird,Gebäuden ist das Rauchen am Arbeitsplatzfür Bedienstete verboten, sofern Nichtraucherinnen oder Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daßIst in den Aufenthaltsräumender Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und Bereitschaftsräumen Nichtraucherinnengewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sinddas Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.

(4) In SanitätsräumenAbs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. Gleiches gilt für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, die sowohl von Raucherinnen und Rauchern als auch von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern genutzt werden, wenn in diesen Räumen keine geeigneten MaßnahmenWasserpfeifen im Sinn des AbsTabak- und Nichtraucherinnen- bzw. 3 getroffen worden sindNichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.

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