§ 14 W-BedSchG 1998 Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,

2.

über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und.

3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem Dienst- oder Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 13 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeberin hat die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 24.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.07.2019

(1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,

2.

über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und.

3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem Dienst- oder Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 13 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeberin hat die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.

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