(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. | Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt und der gemäß § 25 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde. | |||||||||
2. | Lehrbetrieb: ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, der gemäß § 24 als Lehrbetrieb anerkannt wurde. | |||||||||
3. | Ausbilder: ein in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 25. | |||||||||
4. | Ausbildungseinrichtungen: Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden. | |||||||||
4a. | Lehrlinge: Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes | |||||||||
a) | bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder | |||||||||
b) | in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden. | |||||||||
5. | Anschlußlehre: eine weitere Lehrausbildung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 12). |
(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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