§ 71 VwGG

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 71,

Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sind die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sind die Paragraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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