Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.
(2)Absatz 2Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene Vorschriften anzuwenden, die das Verwaltungsgericht anzuwenden hätte.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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