Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Mit der Vollziehung des § 24a ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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