(1) Soweit dies in der Verordnung gemäß § 73 angeordnet ist,
1. | sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben; | |||||||||
2. | kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden; | |||||||||
3. | sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen. |
(2) Die Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Verwaltungsgerichtshofes (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 73 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
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