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Parteien im Im Verfahren nach diesem Unterabschnittzur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sind der Asylgerichtshofdie §§ 43 bis 46, der Bundesminister für Inneres48, 49, 51 und die Parteien52 des Verfahrens vorVerfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem AsylgerichtshofVerwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, das Anlass fürAbsatz eins, Ziffer 3, B-VG sind die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hatParagraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden.
Parteien im Im Verfahren nach diesem Unterabschnittzur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sind der Asylgerichtshofdie §§ 43 bis 46, der Bundesminister für Inneres48, 49, 51 und die Parteien52 des Verfahrens vorVerfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem AsylgerichtshofVerwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, das Anlass fürAbsatz eins, Ziffer 3, B-VG sind die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hatParagraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden.