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Parteien imIm Verfahren nach diesem Unterabschnittzur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sind der Asylgerichtshofdie §§ 43 bis 46, der Bundesminister für Inneres48, 49, 51 und die Parteien52 des Verfahrens vor dem AsylgerichtshofVerfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hatBGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden.
Parteien imIm Verfahren nach diesem Unterabschnittzur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sind der Asylgerichtshofdie §§ 43 bis 46, der Bundesminister für Inneres48, 49, 51 und die Parteien52 des Verfahrens vor dem AsylgerichtshofVerfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hatBGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden.