Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 133 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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