Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 76,
Im Übrigen sind die §§ 89a bis 89g GOG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Paragraphen 89 a bis 89g GOG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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