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§ 62. (1) Soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt inist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.
(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene VerwaltungsvorschriftenVorschriften anzuwenden, die die belangte Behördedas Verwaltungsgericht anzuwenden gehabt hätte.
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§ 62. (1) Soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt inist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.
(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene VerwaltungsvorschriftenVorschriften anzuwenden, die die belangte Behördedas Verwaltungsgericht anzuwenden gehabt hätte.