Rechtssatz: Nach §79a Abs7 AVG gilt ua der §52 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) auch für den Aufwandersatz nach §79a Abs1 AVG. Nach §52 Abs1 VwGG ist dann, wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Im gegenständlichen Fall wurden zwei verschiedene Verwaltungsakte (einersei... mehr lesen...