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(1) DerIst das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung überaufzutragen, das Erkenntnis oder den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäßBeschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.
(1) DerIst das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung überaufzutragen, das Erkenntnis oder den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäßBeschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.