§ 42a VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.
Paragraph 42 a,

Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.
Paragraph 42 a,

Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

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