§ 5 VVGehG

VVGehG - Vergütungsverordnung gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.

(2) Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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