§ 1 VVGehG

VVGehG - Vergütungsverordnung gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:
           

1.

Die Verwaltung des Inventars

 

der Schulküchen, in denen

 

lehrplanmäßiger Unterricht

 

erteilt wird, einschließlich

 

des zugehörigen Speisesaals:

     a) Lehrküchen: .............   64 vH

                                    je Lehrküche mit mindestens

                                    acht Arbeitseinheiten (Herden),

                                    bei weniger Arbeitseinheiten

                                    anteilsmäßig nach der Anzahl der

                                    Arbeitseinheiten (Herde).

     b) Betriebsküche: ..........   80 vH

                                    je Betriebsküche.

  2. Die Inventarverwaltung im

     Servicebereich an Schulen

     für Tourismusberufe und

     Schulen für wirtschaftliche

     Berufe:

     a) Servierkunderaum mit

        Normausstattung. Zur

        Normausstattung gehören

        jedenfalls: über die

        Serviergrundausstattung

        wesentlich hinausgehendes

        umfassendes

        Spezialinventar für

        mindestens zwölf Gedecke

        (Spezialbestecke,

        Spezialgläser,

        Spezialgeschirr,

        Flambiergerät,

        Platemaster oder

        dergleichen,

        Spezialtischwäsche,

        Dekorationselemente): ...   80 vH

                                    je Servierkunderaum.

     b) Lehrbar mit

        Normausstattung. Zur

        Normausstattung gehören

        jedenfalls: Schankverbau

        mit Kühlladen,

        Kühlschrank, Abwäsche,

        Espressomaschine,

        Mixgeräte,

        Spezialarbeitsgeräte,

        umfassendes

        Gläsersortiment,

        Barstock: ...............   40 vH

                                    je Lehrbar.

  3. Die Wäscheverwaltung für

     Schul- und Küchenbetrieb, je

     Schule: ....................   40 vH

                                    bis sechs Klassen,

                                    80 vH

                                    bis zwölf Klassen,

                                    120 vH

                                    ab 13 Klassen.

  4. Die Verwaltung des

     Reinigungsmaterials für den

     hauswirtschaftlichen und

     fachpraktischen Unterricht,

     je Schule: .................   40 vH

                                    bis sieben Klassen, in denen der

                                    betreffende Unterricht erteilt

                                    wird,

                                    80 vH

                                    bis 14 Klassen, in denen der

                                    betreffende Unterricht erteilt

                                    wird,

                                    120 vH

                                    ab 15 Klassen, in denen der

                                    betreffende Unterricht erteilt

                                    wird.

  5. Die Verwaltung von

     Werkstätten für Kreatives

     Gestalten an Schulen für

     wirtschaftliche Berufe und

     an Schulen für Sozialberufe:   40 vH

                                    bis zwei Werkstätten,

                                    80 vH

                                    bis vier Werkstätten,

                                    160 vH

                                    ab fünf Werkstätten.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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