1. Für Bildungsberater an höheren Schulen
a) bei einer Schülerzahl von 60 bis
einschließlich 100 ................................ 50 vH,
b) bei einer Schülerzahl von 101 bis
einschließlich 475 ................................ 100 vH,
c) bei einer Schülerzahl von 476 bis
einschließlich 1 000 .............................. 200 vH,
d) bei einer Schülerzahl von 1 001 bis
einschließlich 1 600 .............................. 300 vH,
e) bei einer Schülerzahl von 1 601 bis
einschließlich 2 300 .............................. 400 vH,
f) bei einer Schülerzahl von 2 301 bis
einschließlich 3 000 .............................. 500 vH,
g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 .......... 600 vH;
2. für Bildungsberater an selbstständig geführten
mittleren Schulen:
a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 50 vH,
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen
handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
b) bei einer Schülerzahl von 111 bis
einschließlich 575 ................................ 100 vH,
c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 ............ 200 vH.
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
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