§ 2 VVGehG

VVGehG - Vergütungsverordnung gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:

  1. Für Bildungsberater an höheren Schulen

     a) bei einer Schülerzahl von 60 bis

        einschließlich 100 ................................   50 vH,

     b) bei einer Schülerzahl von 101 bis

        einschließlich 475 ................................  100 vH,

     c) bei einer Schülerzahl von 476 bis

        einschließlich 1 000 ..............................  200 vH,

     d) bei einer Schülerzahl von 1 001 bis

        einschließlich 1 600 ..............................  300 vH,

     e) bei einer Schülerzahl von 1 601 bis

        einschließlich 2 300 ..............................  400 vH,

     f) bei einer Schülerzahl von 2 301 bis

        einschließlich 3 000 ..............................  500 vH,

     g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 ..........  600 vH;

  2. für Bildungsberater an selbstständig geführten

     mittleren Schulen:

     a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110   50 vH,

        sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen

        handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,

     b) bei einer Schülerzahl von 111 bis

        einschließlich 575 ................................  100 vH,

     c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 ............  200 vH.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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