1. | 100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre; | |||||||||
2. | 80 vH für | |||||||||
a) | Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis, | |||||||||
b) | Bildnerische Erziehung, | |||||||||
c) | Werkerziehung, | |||||||||
d) | Lehrküche, | |||||||||
e) | Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird; | |||||||||
3. | 40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden. |
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