§ 4 VStG

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 4 VStG


Kommentar zum § 4 VStG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Auch ein jugendlicher Lenker eines Motorfahrrades hat sich als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mit den einschlägigen Vorschriften des KFG vertraut zu machen, zumal § 64 Abs 1 KFG das Lenken eines Motorfahrrades bereits ab einem Alter von 16 Jahren für zulässig erklä... mehr lesen...

§ 4 VStG | 1. Version | 850 Aufrufe | 14.11.13

Sie können den Inhalt von § 4 VStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

58 Entscheidungen zu § 4 VStG


Entscheidungen zu § 4 VStG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 VStG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 VStG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 VStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 VStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 VStG
§ 5 VStG