Rechtssatz: Die Tatumschreibung umfasst den Versuch, die Wohnung zu verkaufen, worin wiederum der Versuch einer Verwendung entgegen der Baubewilligung gesehen wurde. Da eine unmittelbare Täterschaft nach dem Sachverhalt ausgeschlossen werden kann, könnte die Tat allenfalls in Form von Anstiftung bzw Beihilfe begangen worden sein. Der Versuch zur Anstiftung bzw Beihilfe ist aber nach dem Verwaltungsstrafrecht nicht strafbar, da § 8 VStG den Versuch der Anstiftung und Beihilfe im Gegensatz z... mehr lesen...
Rechtssatz: Es bedarf im Tatvorwurf der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Unter Hinweis auf § 8 Abs 1 VStG kann wegen des Versuchs einer Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Somit ist das vorsätzliche Verhalten de... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw vorgeworfen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung versucht zu haben, Arbeitskräfte an andere Personen zu vermitteln. Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Den vorzitierten Strafbestimmungen der GewO 1994 ist eine ausdrückliche Strafba... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 5 Abs 2 StVO liegt vor, wenn die Zündung bis zu einer Stellung vor Ingangsetzen des Motors eingeschaltet wird. Diese Handlung könnte allenfalls einen verwaltungsstrafrechtlich ebenfalls relevanten Versuch der Inbetriebnahme darstellen (vgl. VWGH 27.11.1963, 2086/62). Jedoch ist der hiefür nach § 8 Abs 1 VStG erforderliche Vorsatz, den Motor in Gang zu setzen, nicht gegeben, wenn die Zündung nur zur Stromversorgung des Au... mehr lesen...
Die Berufungswerberin J K wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 16. März 1992, Zl M** **********Str, der versuchten Einfuhr von Erzeugnissen artengeschützter Tiere entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der geltenden Fassung (Artenschutzgesetz) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe im Gesamtbetrag v... mehr lesen...