(1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten und Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen. Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.
(2) Über Jugendliche, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen nicht übersteigen darf, wird dadurch nicht berührt.
Gilt bei § 58 Abs 2 die Bestimmung "Über andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden" pro Delikt oder für die gesamte Strafe, die verhängt wurde, auch wenn diese mehrere Delikte aufweist? mehr lesen...
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