Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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