§ 48 VStG

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 48,

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

  1. 1.Ziffer einsdie Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
  2. 2.Ziffer 2der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
  3. 3.Ziffer 3die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. 4.Ziffer 4die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. 5.Ziffer 5die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. 6.Ziffer 6allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
  7. 7.Ziffer 7die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.03.2017
Paragraph 48,

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

  1. 1.Ziffer einsdie Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
  2. 2.Ziffer 2der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
  3. 3.Ziffer 3die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. 4.Ziffer 4die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. 5.Ziffer 5die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. 6.Ziffer 6allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
  7. 7.Ziffer 7die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).

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