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(1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.
(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) | den Tag der Befragung (Abs. 2), | |||||||||
b) | die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung, | |||||||||
c) | den Stichtag (Abs. 2). |
(1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.
(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) | den Tag der Befragung (Abs. 2), | |||||||||
b) | die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung, | |||||||||
c) | den Stichtag (Abs. 2). |