§ 15h VOG Einmalzahlung für das Jahr 2010

VOG - Verbrechensopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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