Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
Paragraph 15 i,
§ 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 113 h, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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