Norm: VKrG §5
Rechtssatz: Da es sich um eine Werbemaßnahme für künftige Kreditvergaben handelt, kann es dabei nicht darauf ankommen, wie viele Kredite in der Folge tatsächlich am Markt zu den genannten Konditionen vergeben werden. Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der Zeitpunkt der Werbemaßnahme, in der der Kreditgeber einschätzen muss, zu welchen Konditionen er Kredite typischerweise an die beworbenen Adressaten zu vergeben bereit ist. Der Wa... mehr lesen...
Norm: VKrG §5
Rechtssatz: "Auffallend" bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen. Entscheidungstexte 4 Ob 24/19m Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 24/19m... mehr lesen...
Norm: VKrG §5
Rechtssatz: Ein verbandsklagebefuger Verein ist legitimiert, auf den Verstoß gegen §5 VKrG gestützte Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Entscheidungstexte 129 R 32/18a Entscheidungstext OLG Wien 14.05.2018 129 R 32/18a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000930 Im RIS... mehr lesen...
Norm: VKrG §5
Rechtssatz: Wird auf der Startseite einer Homepage die Leasingrate als wesentliches Werbeargument für die beworbene Finanzierung hervorgehoben, dann reicht es nicht, wenn die Standardinformationen gemäß §5 VKrG nur auf einer gesondert aufzurufenden Unterseite angegeben werden. Entscheidungstexte 129 R 32/18a Entscheidungstext OLG Wien 14.05.2018 129 R 32/18a ... mehr lesen...
Norm: VKrG §5
Rechtssatz: Normzweck des § 5 VKrG ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu übersc... mehr lesen...