Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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