Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 7, Absatz 5, sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
0 Kommentare zu § 30 VKrG