§ 5b VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.

(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

2.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensjahr ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, anzuwenden. Die bis 31. Dezember 2003 nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt.

(3) Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 99 die Dauer der Amtstätigkeit tritt und

2.

der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Auf den nach § 5e zu entrichtenden Beitrag ist § 12 Abs. 4 und 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, anzuwenden.

(5) Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des APG.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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