§ 5h VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 5 h,

Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den Paragraphen 5 b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
  2. 2.Ziffer 2Für jene Teile der Ansprüche nach Z 1, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.Für jene Teile der Ansprüche nach Ziffer eins,, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des Paragraph 45, ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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