Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 vH des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 3, höchstens jedoch 80 vH des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Fall einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im zweiten Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 vH des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, höchstens jedoch 80 vH des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Fall einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 b, Absatz 2, letzter Satz ist das im zweiten Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.
(2)Absatz 2Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1 innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des Paragraph 5 b, erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Absatz eins, innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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