§ 15 VEXAT Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

VEXAT - Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsElektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die im Anhang angeführten Anforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen), und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Bei der Auswahl ist Bedacht zu nehmen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Vermeidung von wirksamen Zündquellen,
    2. 2.Ziffer 2äußere Einflüsse, die den Schutz vor Explosionen beeinträchtigen können (zB chemische, mechanische, thermische, elektrische oder physikalische Einflüsse oder Staub, Nässe oder Feuchtigkeit) sowie
    3. 3.Ziffer 3die Wirkung von Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, verwendet, müssen sie der Gruppe II nach der ExSV 1996 entsprechen, und zwarWerden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,, verwendet, müssen sie der Gruppe römisch II nach der ExSV 1996 entsprechen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsin Zone 0: Geräte der Kategorie 1G (G steht für Gase, Dämpfe, Nebel)
    2. 2.Ziffer 2in Zone 1: Geräte der Kategorie 1G oder der Kategorie 2G
    3. 3.Ziffer 3in Zone 2: Geräte der Kategorie 1G, der Kategorie 2G oder der Kategorie 3G
    4. 4.Ziffer 4in Zone 20: Geräte der Kategorie 1D (D steht für Staub/Luft-Gemische)
    5. 5.Ziffer 5in Zone 21: Geräte der Kategorie 1D oder der Kategorie 2D
    6. 6.Ziffer 6in Zone 22: Geräte der Kategorie 1D, der Kategorie 2D oder der Kategorie 3D.
  4. (3a)Absatz 3 aSchutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen müssen entsprechend den geltenden Inverkehrbringer/innenvorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeführt sein und benutzt werden. Werden Schutzsysteme verwendet, die keinen Inverkehrbringer/innenvorschriften entsprechen müssen, sind sie entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung erforderlicher Berechnungen (wie jene für Druckentlastungsflächen oder für reduzierte Explosionsdrücke) explosionssicher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 auszuführen.Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen müssen entsprechend den geltenden Inverkehrbringer/innenvorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeführt sein und benutzt werden. Werden Schutzsysteme verwendet, die keinen Inverkehrbringer/innenvorschriften entsprechen müssen, sind sie entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung erforderlicher Berechnungen (wie jene für Druckentlastungsflächen oder für reduzierte Explosionsdrücke) explosionssicher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, auszuführen.
  5. (4)Absatz 4In medizinisch genutzten Räumen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur medizinische elektrische Geräte verwendet werden, die den Anforderungen folgender Klassen im Sinne der ÖVE EN 60601-1 (A1+A2 eingearbeitet) + A12 + A13:1996-03, „Medizinische elektrische Geräte, Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit“, entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsin Zone G: der Klasse „APG“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse G),
    2. 2.Ziffer 2in Zone M: der Klasse „APG“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse G) oder der Klasse „AP“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse M).
  6. (5)Absatz 5Wenn in medizinisch genutzten Räumen explosionsgefährdete Bereiche durch andere explosionsfähige Atmosphären als durch Anästhesiemittel oder medizinische Hautreinigungs- oder Desinfektionsmittel auftreten, müssen medizinische elektrische Geräte zusätzlich den Anforderungen der Gruppe II nach ExSV 1996 entsprechen.Wenn in medizinisch genutzten Räumen explosionsgefährdete Bereiche durch andere explosionsfähige Atmosphären als durch Anästhesiemittel oder medizinische Hautreinigungs- oder Desinfektionsmittel auftreten, müssen medizinische elektrische Geräte zusätzlich den Anforderungen der Gruppe römisch II nach ExSV 1996 entsprechen.
  7. (6)Absatz 6Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie laut Herstellerangaben für den betreffenden Arbeitsstoff geeignet sind oder wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Temperaturklasse des Gerätes oder Schutzsystems
      1. a.Litera adie Zündtemperatur der jeweiligen gas-, dampf- oder nebelförmigen explosionsfähigen Atmosphären nicht überschreitet oder
      2. b.Litera bzwei Drittel der Zündtemperatur der jeweiligen explosionsfähigen Staubatmosphären nicht überschreitet oder
      3. c.Litera cfür mögliche Staubablagerungen die um 75°C verminderte Glimmtemperatur des jeweiligen Staubes nicht überschreitet, wobei die Schichtdicken 5 mm nicht überschreiten dürfen; ansonsten ist eine größere Verminderung als 75°C nach Stand der Technik festzulegen und
    2. 2.Ziffer 2die Geräteuntergruppe von Geräten oder Schutzsystemen der Zündschutzart „druckfeste Kapselung (d)“ oder „Eigensicherheit (i)“ so ausgewählt wird, dass je nach Art der Gase und Dämpfe, die die explosionsfähigen Atmosphären bilden können, die zünddurchschlagsichere Normspaltweite oder bei Eigensicherheit der Mindestzündstrom (Stand der Technik) nicht überschritten wird, und
    3. 3.Ziffer 3in der vorliegenden Zone die Geräte oder Schutzsysteme mit Zündschutzarten ausgestattet sind, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen.
  8. (7)Absatz 7Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die anders klassifiziert sind als im Sinne des Abs. 3 oder 4, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person (§ 7 Abs. 5) schriftlich festgestellt wurde, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die anders klassifiziert sind als im Sinne des Absatz 3, oder 4, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person (Paragraph 7, Absatz 5,) schriftlich festgestellt wurde, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.
  9. (8)Absatz 8Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die nach Abs. 7 keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (§ 9) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die nach Absatz 7, keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (Paragraph 9,) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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