Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.
(2)Absatz 2Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:
1.Ziffer einsdie festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei
a.Litera aNormalbetrieb
b.Litera bvorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,
c.Litera cArbeiten nach § 6 Abs. 3;Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3 ;,
2.Ziffer 2die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
3.Ziffer 3die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;
4.Ziffer 4die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
5.Ziffer 5Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
6.Ziffer 6die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;
7.Ziffer 7Arbeiten nach § 6 Abs. 3;Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3 ;,
8.Ziffer 8Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
(3)Absatz 3Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.
In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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