(1) Bei Bohrarbeiten wie Erkundungs- und Gewinnungsbohrungen sowie bei Behandlungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern (Sonden) sind, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren dies erfordert, vorzusehen:
1. | Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen, | |||||||||
2. | automatische Alarmsysteme und | |||||||||
3. | Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren. |
(2) Wenn automatische Messungen erfolgen, müssen die Messergebnisse aufgezeichnet werden und muss im Explosionsschutzdokument festgelegt werden, ob, in welcher Form und wie lange die Messergebnisse aufbewahrt werden müssen.
(3) Es sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen, die den Gefahr bringenden Austritt brennbarer Arbeitsstoffe aus der Bohrung verhindern oder deren gefahrlose Ableitung ermöglichen.
(4) Die Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von Bohrlöchern und Rohrleitungen müssen im Fall von Störungen von geeigneten Stellen aus, zB vom Bedienungsstand oder von einer sonstigen sicheren Stelle, sicher fernbedienbar sein. Diese geeigneten Stellen sind auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren im Explosionsschutzdokument festzulegen.
(5) Außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches muss eine Notabschalteinrichtung vorhanden sein, die im explosionsgefährdeten Bereich sämtliche Betriebsmittel stillsetzt bzw. die gesamte elektrische Anlage im explosionsgefährdeten Bereich allpolig abschaltet. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.
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