Gesamte Rechtsvorschrift VEXAT

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

VEXAT
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Stand der Gesetzesgebung: 27.02.2019

§ 1 VEXAT Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsdas Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen;
    2. 2.Ziffer 2untertägige grubengasführende Bergbaue sowie untertägige Bergbaue mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbaue);
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung;die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung.die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung,die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, in der jeweils geltenden Fassung,die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unddie Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, in der jeweils geltenden Fassung.die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 VEXAT Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
    1. 1.Ziffer einsBrennbare Arbeitsstoffe: Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;Brennbare Arbeitsstoffe: Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3 und 3a ASchG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;
    2. 2.Ziffer 2Normalbetrieb: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden, einschließlich dem Ingang- und Stillsetzen;
    3. 3.Ziffer 3Vorhersehbare Störung: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung vorhersehbar die bestimmungsgemäße Funktion nicht erbringen;
    4. 4.Ziffer 4Heißarbeiten: Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen Funkenbildung oder ein Erhitzen von Teilen auf eine Temperatur von mehr als 80% der Zündtemperatur eines brennbaren Arbeitsstoffes der explosionsfähigen Atmosphäre eintreten kann;
    5. 5.Ziffer 5Medizinisch genutzte Räume: Bereiche, die bestimmungsgemäß für medizinische Untersuchungen oder Behandlungen genutzt werden.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsmittel (§ 2 Abs. 5 ASchG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (zB Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, in der geltenden Fassung, elektrische Betriebsmittel, medizinische elektrische Geräte) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).Arbeitsmittel (Paragraph 2, Absatz 5, ASchG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (zB Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,, in der geltenden Fassung, elektrische Betriebsmittel, medizinische elektrische Geräte) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).

§ 3 VEXAT Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche


  1. (1)Absatz einsExplosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
  2. (2)Absatz 2Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären, sofern nicht der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur
    1. 1.Ziffer einsnicht mindestens 5°C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einem Gemisch, für das kein Flammpunkt bestimmt ist, nicht mindestens 15°C unter der Temperatur des niedrigsten Flammpunktes liegt.
  3. (3)Absatz 3Explosionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen erforderlich werden. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären nicht in solchen Mengen zu erwarten sind, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich.
  4. (4)Absatz 4Ein explosionsgefährdeter Bereich liegt jedenfalls dann vor, wenn 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können, sofern nicht diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert.
  5. (5)Absatz 5Werden Arbeitsvorgänge oberhalb der oberen Explosionsgrenze (OEG) durchgeführt, liegt ein explosionsgefährdeter Bereich dann vor, wenn die OEG unterschritten werden kann. Dabei sind insbesondere auch Ingangsetzen, Stillsetzen und vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.

§ 4 VEXAT Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren


  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen;
    2. 2.Ziffer 2das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob Arbeitnehmer/innen betroffen sein können;
    3. 3.Ziffer 3die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), die baulichen und örtlichen Gegebenheiten, die angewendeten Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen, die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung;
    4. 4.Ziffer 4die möglichen Explosionsgefahren, insbesondere bei
      1. a.Litera aNormalbetrieb,
      2. b.Litera bvorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,
      3. c.Litera cArbeiten nach § 6 Abs. 3.Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls berücksichtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotential ausgelegt sein.

§ 5 VEXAT Explosionsschutzdokument


  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.
  2. (2)Absatz 2Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei
      1. a.Litera aNormalbetrieb
      2. b.Litera bvorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,
      3. c.Litera cArbeiten nach § 6 Abs. 3;Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
    3. 3.Ziffer 3die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;
    4. 4.Ziffer 4die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
    5. 5.Ziffer 5Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
    6. 6.Ziffer 6die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;
    7. 7.Ziffer 7Arbeiten nach § 6 Abs. 3;Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3 ;,
    8. 8.Ziffer 8Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.

§ 6 VEXAT Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe


  1. (1)Absatz einsArbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einswie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,
    3. 3.Ziffer 3das Verhalten bei Warnung oder Alarm.
  2. (2)Absatz 2Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest jährlich zu unterweisen:Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 14, ASchG zumindest jährlich zu unterweisen:
    1. 1.Ziffer einsim richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen;
    2. 2.Ziffer 2im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln;
    3. 3.Ziffer 3darin, welche ortsveränderlichen Arbeitsmittel eingesetzt und welche nicht eingesetzt werden dürfen und welche sonstigen ortsveränderlichen Gegenstände eine Explosionsgefahr bewirken oder erhöhen können;
    4. 4.Ziffer 4in der sicheren Durchführung von Arbeiten, unter besonderer Berücksichtigung von Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
    5. 5.Ziffer 5darüber, welche Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) oder persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche nicht verwendet werden darf.
  3. (3)Absatz 3Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen:Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsBefahren (Inspektion) und Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (§ 12 Abs. 2 oder 3).Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (Paragraph 12, Absatz 2, oder 3).
  4. (4)Absatz 4Für die in Abs. 3 genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.Für die in Absatz 3, genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  5. (5)Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 3 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die nach Abs. 4 benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.Es ist dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3, genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die nach Absatz 4, benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
  6. (6)Absatz 6Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 3 Z 1 genannten Arbeiten in Betriebseinrichtungen ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Arbeiten in Betriebseinrichtungen ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.
  7. (7)Absatz 7Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 3 genannten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Absatz 3, genannten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.

§ 7 VEXAT Prüfungen


  1. (1)Absatz einsVor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen überprüft werden:
    1. 1.Ziffer einselektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit;
    2. 2.Ziffer 2mechanische Lüftungs- oder Absauganlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf ihre Explosionssicherheit sowie durch Messung der Lüftungs- bzw. Absaugleistung auf ihre Wirksamkeit;
    3. 3.Ziffer 3die Umsetzung des Zonenplans (ob die explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Zonenplan realisiert und korrekt gekennzeichnet sind oder durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt sind);
    4. 4.Ziffer 4die Umsetzung der primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen gemäß Explosionsschutzdokument;
    5. 5.Ziffer 5Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, auf ihre bauliche Ausführung (§ 13);Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, auf ihre bauliche Ausführung (Paragraph 13,);
    6. 6.Ziffer 6Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte daraufhin, ob sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, auf Grund ihrer Klassifikation (§ 15 Abs. 3 und 4) geeignet sind;Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte daraufhin, ob sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, auf Grund ihrer Klassifikation (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) geeignet sind;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Arbeitsmittel daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (§ 15 Abs. 2);sonstige Arbeitsmittel daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (Paragraph 15, Absatz 2,);
    8. 8.Ziffer 8Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die sich außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche befinden, daraufhin, ob sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Arbeitsmittel gewährleisten;
    9. 9.Ziffer 9diverse Verbindungseinrichtungen daraufhin, ob sie eine Explosionsgefahr darstellen können, wobei auch die Gefahr des Vertauschens zu berücksichtigen ist;
    10. 10.Ziffer 10Arbeitskleidung (einschließlich der Arbeitsschuhe) und persönliche Schutzausrüstung daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (§ 15 Abs. 2).Arbeitskleidung (einschließlich der Arbeitsschuhe) und persönliche Schutzausrüstung daraufhin, ob sie bestimmungsgemäß für die Verwendung in den entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sind (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur verwendet werden, wenn sie in Zeitabständen von längstens drei Jahren wiederkehrenden Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Explosionssicherheit unterzogen werden.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 betragen die ZeitabständeAbweichend von Absatz 2, betragen die Zeitabstände
    1. 1.Ziffer einslängstens sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau,
    2. 2.Ziffer 2längstens ein Jahr auf Baustellen und im Tagbau,
    3. 3.Ziffer 3längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
      1. a)Litera aFeuchtigkeit oder Nässe oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
      2. b)Litera bUmgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C,
      3. c)Litera cEinwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
      4. d)Litera ddirekte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch lit. a oder b erfasst sind,direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch Litera a, oder b erfasst sind,
      5. e)Litera eEinwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
  4. (3)Absatz 3Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen zur Abführung von explosionsfähigen Atmosphären sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
  5. (4)Absatz 4Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Explosionssicherheit auswirken, sind die Prüfungen zu ergänzen.
  6. (5)Absatz 5Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Prüfung jeweils erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

§ 8 VEXAT Messungen


  1. (1)Absatz einsWenn die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist durch repräsentative Messungen der Konzentration von explosionsfähigen Atmosphären die Wirksamkeit der Maßnahmen des primären Explosionsschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Messungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wennMessungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch Herstellerangaben oder durch Berechnung nach dem Stand der Technik die Unterschreitung der unteren Explosionsgrenze (UEG) mit genügend großer Sicherheit (das sind für gas- und dampfförmige explosionsfähige Atmosphären 10% UEG und für andere Verhältnisse eine vergleichbare Sicherheit) nachgewiesen wird oder
    2. 2.Ziffer 2eine Einstufung in Zonen erfolgt und dafür Messungen nicht erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Ergibt die Messung nach Abs. 1 eine Konzentration von gas- oder dampfförmigen explosionsfähigen Atmosphären von mehr als 25% UEG und für andere eine vergleichbare Sicherheit, sind zumindest im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, wiederkehrende Kontrollmessungen durchzuführen. Solche Kontrollmessungen sind nicht erforderlich:Ergibt die Messung nach Absatz eins, eine Konzentration von gas- oder dampfförmigen explosionsfähigen Atmosphären von mehr als 25% UEG und für andere eine vergleichbare Sicherheit, sind zumindest im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, wiederkehrende Kontrollmessungen durchzuführen. Solche Kontrollmessungen sind nicht erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsin Bereichen, in denen eine Überwachung durch kontinuierlich messende Einrichtungen oder durch mobile Messeinrichtungen gewährleistet ist oder
    2. 2.Ziffer 2wenn Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie Inertisierung, Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen, durch eine technische Maßnahme in ihrer Wirksamkeit überwacht werden.
  4. (4)Absatz 4Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Konzentrationsverhältnisse auswirken, sind die Messungen zu ergänzen.
  5. (5)Absatz 5Die Messungen müssen von Personen nach § 46 Abs. 3 ASchG und erforderlichenfalls mit Messgeräten mit geeignetem Explosionsschutz durchgeführt werden.Die Messungen müssen von Personen nach Paragraph 46, Absatz 3, ASchG und erforderlichenfalls mit Messgeräten mit geeignetem Explosionsschutz durchgeführt werden.

§ 9 VEXAT Gefahrenanalyse


  1. (1)Absatz einsFolgende Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind durch Gefahrenanalyse darauf hin zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind:
    1. 1.Ziffer einsGeräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind (§ 15 Abs. 3 und 4) oder für die nach § 15 Abs. 7 keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte;Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) oder für die nach Paragraph 15, Absatz 7, keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, für die in den Herstellerangaben keine oder keine eindeutige Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich festgelegt ist;
    3. 3.Ziffer 3die Kombination von Arbeitsmitteln mit anderen Arbeitsmitteln oder Verbindungseinrichtungen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung der Kombination nicht durch Herstellerangaben eindeutig festgelegt ist,
    4. 4.Ziffer 4Teile von Arbeitsmitteln oder deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die für den Explosionsschutz maßgeblich sind, wenn sie bei Instandhaltung oder Störungsbehebung wesentlich geändert wurden oder Teile durch andere als identische oder gleichwertige Ersatzteile ersetzt wurden.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Gefahrenanalyse nicht eindeutig, dass die Arbeitsmittel, Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung für einen bestimmten explosionsgefährdeten Bereich geeignet sind, dürfen sie in der jeweiligen Zone nicht verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Gefahrenanalyse gilt als erbracht:
    1. 1.Ziffer einsdurch Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß den In-Verkehr-Bringervorschriften, zB für Geräte und Schutzsysteme im Sinne der ExSV 1996;
    2. 2.Ziffer 2durch schriftliche Bestätigung der Hersteller/innen oder In-Verkehr-Bringer/innen, dass Gegenstände im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 für den Einsatz im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsstoffe geeignet sind;durch schriftliche Bestätigung der Hersteller/innen oder In-Verkehr-Bringer/innen, dass Gegenstände im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für den Einsatz im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsstoffe geeignet sind;
    3. 3.Ziffer 3durch Nachweis einer der folgenden Stellen:
      1. a.Litera aZiviltechniker/innen, deren Fachgebiet auch den Explosionsschutz umfasst,
      2. b.Litera bzugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, im Rahmen ihrer Zuständigkeit,zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
      3. c.Litera cakkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Befugnisse oderakkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
      4. d.Litera dTechnische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

§ 10 VEXAT Grundsätze des Explosionsschutzes


  1. (1)Absatz einsWenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, haben Arbeitgeber/innen die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsDie Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder zumindest von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern (primärer Explosionsschutz).
    2. 2.Ziffer 2Falls dies auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz).
    3. 3.Ziffer 3Falls dies nicht organisatorisch und technisch sicher möglich ist, sind Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz).
  2. (2)Absatz 2Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer/innen müssen Arbeitgeber/innen in Anwendung der Grundsätze nach Abs. 1 und auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, damit explosionsgefährdete Bereiche so gestaltet sind, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann.Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer/innen müssen Arbeitgeber/innen in Anwendung der Grundsätze nach Absatz eins und auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, damit explosionsgefährdete Bereiche so gestaltet sind, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Maßnahmen nach Abs. 1 sind erforderlichenfalls regelmäßig zu überprüfen, jedenfalls aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.Maßnahmen nach Absatz eins, sind erforderlichenfalls regelmäßig zu überprüfen, jedenfalls aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.

§ 11 VEXAT Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen


  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen so erfolgt, dass die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen möglichst vermieden wird und insbesondere die Maßnahmen nach den folgenden Absätzen getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Soweit brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG) nicht ersetzt werden können, ist ihre Menge am Arbeitsplatz auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß, höchstens jedoch auf den Tagesbedarf, zu beschränken. Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe müssen unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Abfälle und Rückstände müssen gefahrlos entfernt und entsorgt werden.Soweit brandgefährliche Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 3 und 3a ASchG) nicht ersetzt werden können, ist ihre Menge am Arbeitsplatz auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß, höchstens jedoch auf den Tagesbedarf, zu beschränken. Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe müssen unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Abfälle und Rückstände müssen gefahrlos entfernt und entsorgt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Freisetzung von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln, Stäuben oder explosionsfähigen Atmosphären bei Arbeitsvorgängen oder aus Betriebseinrichtungen ist, wenn möglich, zu vermeiden durch die Verwendung von
    1. 1.Ziffer einsgeschlossenen Betriebseinrichtungen oder
    2. 2.Ziffer 2Systemen mit so geringen Leckagen, dass keine explosionsgefährlichen Bereiche entstehen können.
  4. (4)Absatz 4Wenn sich durch Maßnahmen nach Abs. 3 die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen nicht verhindern lässt, sind die FreisetzungenWenn sich durch Maßnahmen nach Absatz 3, die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen nicht verhindern lässt, sind die Freisetzungen
    1. 1.Ziffer einsan ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer/innen abzuführen, oder
    2. 2.Ziffer 2geeignete natürliche oder mechanische Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Es muss Vorsorge getroffen werden, dass Gase oder Dämpfe brandgefährlicher Arbeitsstoffe, die leichter oder schwerer sind als Luft, sich nicht in höher oder tiefer gelegenen Bereichen ansammeln und dort explosionsgefährdete Bereiche bilden können.
  6. (6)Absatz 6Staubablagerungen müssen möglichst vermieden werden. Für die Beseitigung von Ablagerungen brandgefährlicher Stäube sind Verfahren, wie Nassreinigungsverfahren oder saugende Verfahren, bei denen Aufwirbelungen möglichst vermieden werden, anzuwenden. Reinigungsgeräte wie Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschinen müssen für das Saugen von brennbaren Stäuben oder brennbaren Flüssigkeiten geeignet sein. Werden Leichtmetallstäube in Nassreinigern abgeschieden, ist bei der Ermittlung und Beurteilung die mögliche Entwicklung von Wasserstoff als Gefährdung zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Erfolgt keine Einstufung in Zonen und kann die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen im Normalbetrieb nicht ausgeschlossen werden, müssen jedenfalls kontinuierlich messende Einrichtungen eingesetzt werden. Dabei sind die Arbeitnehmer/innen spätestens bei Erreichen der Warn- und Alarmbedingungen, das sind höchstens 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG), akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen. Die Auslösung der Warnung und Alarmierung kann auch auf Grund anderer Kriterien erfolgen, die eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten, zB durch Überwachung von Inertisierung, Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
  8. (8)Absatz 8Werden kontinuierlich messende Einrichtungen in Kombination mit selbsttätig einleitenden Maßnahmen zur Senkung der Konzentration, zB Einschaltung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen oder dem Einleiten von Abschaltvorgängen eingesetzt, so muss deren Einschaltung so früh erfolgen, dass 50% UEG nicht überschritten werden können.
  9. (9)Absatz 9Sofern diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordern, gelten entsprechend niedrigere als die in Abs. 7 und 8 festgelegten Werte.Sofern diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordern, gelten entsprechend niedrigere als die in Absatz 7 und 8 festgelegten Werte.

§ 12 VEXAT Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)


  1. (1)Absatz einsExplosionsgefährdete Bereiche sind nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären wie folgt in Zonen einzustufen:
    1. 1.Ziffer einsZonen für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel:
      1. a.Litera aZone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
      2. b.Litera bZone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden können.
      3. c.Litera cZone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.
    2. 2.Ziffer 2Zonen für brennbare Stäube:
      1. a.Litera aZone 20: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind.
      2. b.Litera bZone 21: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden können.
      3. c.Litera cZone 22: Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.
    3. 3.Ziffer 3Zonen in medizinisch genutzten Räumen:
      1. a.Litera aZone G: Auch als „umschlossene medizinische Gas-Systeme“ bezeichnet, umfasst – nicht unbedingt allseitig umschlossene – Hohlräume, in denen dauernd oder zeitweise explosionsfähige Gemische in geringen Mengen erzeugt, geführt oder angewendet werden.
      2. b.Litera bZone M: Auch als „medizinische Umgebung“ bezeichnet, umfasst den Teil eines Raumes, in dem explosionsfähige Atmosphären durch Anwendung von Analgesiemitteln oder medizinischen Hautreinigungs- oder Desinfektionsmitteln, jedoch nur in geringen Mengen und nur für kurze Zeit, vorkommen können.
  2. (2)Absatz 2Wenn nur vorübergehend für die Dauer bestimmter Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) ein explosionsgefährdeter Bereich oder eine gefährlichere Zone vorliegt, hat für diesen Zeitraum eine temporäre Einstufung oder Umstufung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Werden in einer bestimmten Zone vorübergehend Maßnahmen gesetzt, die gewährleisten, dass für die Dauer bestimmter Arbeiten kein explosionsgefährdeter Bereich oder eine weniger gefährliche Zone vorliegt, kann für diesen Zeitraum eine temporäre Ausstufung oder Umstufung erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Explosionsgefährliche Bereiche, die für Arbeitnehmer/innen zugänglich sind, sind zumindest mit dem Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu kennzeichnen, wenn Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden.

§ 13 VEXAT Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen


  1. (1)Absatz einsIn Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,
    2. 2.Ziffer 2Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,
    3. 3.Ziffer 3Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließend sein und sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn dem nicht Explosionsschutzmaßnahmen entgegenstehen (zB druckstoßfeste Ausführung).
  2. (2)Absatz 2Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:
    1. 1.Ziffer einsder Bereich des Fußbodens und der Decke durch Projektion der größten Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereiches nach unten und oben,
    2. 2.Ziffer 2der Bereich von Wänden vom Fußboden bis zur Decke in der größten Breite eines wandberührenden explosionsgefährdeten Bereiches,
    3. 3.Ziffer 3Türen und Tore, wenn sie ganz oder teilweise im explosionsgefährdeten Bereich liegen.
  3. (3)Absatz 3Wenn Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, an Räume mit hoher Brandlast, deren Wände und Decken nicht zumindest brandbeständig und Türen und Tore nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind, angrenzen, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände und Decken gegenüber den angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig,
    2. 2.Ziffer 2Türen und Tore zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
  4. (4)Absatz 4In den Zonen 0, 1, 20, 21, G und M darf der elektrische Widerstand des Fußbodens nicht mehr als 108 Ω betragen.
  5. (5)Absatz 5Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (§ 21 AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (Paragraph 21, AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.

§ 14 VEXAT Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen


  1. (1)Absatz einsIn explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden.
  2. (2)Absatz 2Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch
    1. a.Litera aheiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase,
    2. b.Litera bmechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, Blitzschlag,
    3. c.Litera cstatische Elektrizität, kathodischen Korrosionsschutz,
    4. d.Litera delektrische Ausgleichsströme,
    5. e.Litera eUltraschall, nichtionisierende und ionisierende Strahlung,
    6. f.Litera fchemische Reaktionen,
    7. g.Litera gadiabatische Kompression, Stoßwellen.
  3. (3)Absatz 3Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine wirksamen Zündquellen vorhanden sind:
      1. a.Litera ain Zone 0, 20, Gaa. bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels, bb. bei vorhersehbaren Störungen undcc. bei selten auftretenden Störungen;
      2. b.Litera bin Zone 1 oder 21aa. bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels, bb. bei vorhersehbaren Störungen;
      3. c.Litera cin Zone 2, 22 oder M bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels und
    2. 2.Ziffer 2in Zone 0, 20, G zudem, für den Fall des Auftretens von zwei unabhängigen Fehlern oder des Versagens einer apparativen Schutzmaßnahme, die erforderliche Sicherheit durch mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme gewährleistet ist, und
    3. 3.Ziffer 3in Zone 20, 21 und 22 zusätzlich eine mögliche Selbstentzündung vermieden ist.
  4. (4)Absatz 4In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters:
    1. 1.Ziffer einsEs müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Entzündung von Ablagerungen von Staub, Pulver oder Spänen verhindern.
    2. 2.Ziffer 2Rauchen, offenes Feuer oder offenes Licht sind verboten.
    3. 3.Ziffer 3Wenn Arbeitsvorgänge Funken erzeugen oder elektrostatische Auf- und Entladungen verursachen können, die wirksame Zündquellen darstellen können, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die
      1. a.Litera adas Entstehen solcher Funken verhindern bzw.
      2. b.Litera bdas Entstehen solcher Aufladungen verhindern oder die Aufladungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gefahrlos ableiten, wie Erdung oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit.
    4. 4.Ziffer 4Wenn bei Arbeitsvorgängen (zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung oder Störungsbehebung) nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach ihrer Durchführung wirksame Zündquellen (wie Glimmnester) in einem explosionsgefährdeten Bereich verbleiben, müssen Maßnahmen getroffen werden, die dies verhindern (zB Reinigung durch fachkundiges Personal).
    5. 5.Ziffer 5Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung, bei der ein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der explosionsfähige Atmosphären entzünden könnte, darf nicht getragen werden.
    6. 6.Ziffer 6Geeignete Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen) muss für die Arbeitnehmer/innen zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.

§ 15 VEXAT Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen


  1. (1)Absatz einsElektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die im Anhang angeführten Anforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen), und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Bei der Auswahl ist Bedacht zu nehmen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Vermeidung von wirksamen Zündquellen,
    2. 2.Ziffer 2äußere Einflüsse, die den Schutz vor Explosionen beeinträchtigen können (zB chemische, mechanische, thermische, elektrische oder physikalische Einflüsse oder Staub, Nässe oder Feuchtigkeit) sowie
    3. 3.Ziffer 3die Wirkung von Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, verwendet, müssen sie der Gruppe II nach der ExSV 1996 entsprechen, und zwarWerden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,, verwendet, müssen sie der Gruppe römisch II nach der ExSV 1996 entsprechen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsin Zone 0: Geräte der Kategorie 1G (G steht für Gase, Dämpfe, Nebel)
    2. 2.Ziffer 2in Zone 1: Geräte der Kategorie 1G oder der Kategorie 2G
    3. 3.Ziffer 3in Zone 2: Geräte der Kategorie 1G, der Kategorie 2G oder der Kategorie 3G
    4. 4.Ziffer 4in Zone 20: Geräte der Kategorie 1D (D steht für Staub/Luft-Gemische)
    5. 5.Ziffer 5in Zone 21: Geräte der Kategorie 1D oder der Kategorie 2D
    6. 6.Ziffer 6in Zone 22: Geräte der Kategorie 1D, der Kategorie 2D oder der Kategorie 3D.
  4. (3a)Absatz 3 aSchutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen müssen entsprechend den geltenden Inverkehrbringer/innenvorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeführt sein und benutzt werden. Werden Schutzsysteme verwendet, die keinen Inverkehrbringer/innenvorschriften entsprechen müssen, sind sie entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung erforderlicher Berechnungen (wie jene für Druckentlastungsflächen oder für reduzierte Explosionsdrücke) explosionssicher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 auszuführen.Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen müssen entsprechend den geltenden Inverkehrbringer/innenvorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeführt sein und benutzt werden. Werden Schutzsysteme verwendet, die keinen Inverkehrbringer/innenvorschriften entsprechen müssen, sind sie entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung erforderlicher Berechnungen (wie jene für Druckentlastungsflächen oder für reduzierte Explosionsdrücke) explosionssicher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, auszuführen.
  5. (4)Absatz 4In medizinisch genutzten Räumen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur medizinische elektrische Geräte verwendet werden, die den Anforderungen folgender Klassen im Sinne der ÖVE EN 60601-1 (A1+A2 eingearbeitet) + A12 + A13:1996-03, „Medizinische elektrische Geräte, Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit“, entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsin Zone G: der Klasse „APG“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse G),
    2. 2.Ziffer 2in Zone M: der Klasse „APG“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse G) oder der Klasse „AP“ (Anästhesiemittel-Prüfung der Klasse M).
  6. (5)Absatz 5Wenn in medizinisch genutzten Räumen explosionsgefährdete Bereiche durch andere explosionsfähige Atmosphären als durch Anästhesiemittel oder medizinische Hautreinigungs- oder Desinfektionsmittel auftreten, müssen medizinische elektrische Geräte zusätzlich den Anforderungen der Gruppe II nach ExSV 1996 entsprechen.Wenn in medizinisch genutzten Räumen explosionsgefährdete Bereiche durch andere explosionsfähige Atmosphären als durch Anästhesiemittel oder medizinische Hautreinigungs- oder Desinfektionsmittel auftreten, müssen medizinische elektrische Geräte zusätzlich den Anforderungen der Gruppe römisch II nach ExSV 1996 entsprechen.
  7. (6)Absatz 6Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie laut Herstellerangaben für den betreffenden Arbeitsstoff geeignet sind oder wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Temperaturklasse des Gerätes oder Schutzsystems
      1. a.Litera adie Zündtemperatur der jeweiligen gas-, dampf- oder nebelförmigen explosionsfähigen Atmosphären nicht überschreitet oder
      2. b.Litera bzwei Drittel der Zündtemperatur der jeweiligen explosionsfähigen Staubatmosphären nicht überschreitet oder
      3. c.Litera cfür mögliche Staubablagerungen die um 75°C verminderte Glimmtemperatur des jeweiligen Staubes nicht überschreitet, wobei die Schichtdicken 5 mm nicht überschreiten dürfen; ansonsten ist eine größere Verminderung als 75°C nach Stand der Technik festzulegen und
    2. 2.Ziffer 2die Geräteuntergruppe von Geräten oder Schutzsystemen der Zündschutzart „druckfeste Kapselung (d)“ oder „Eigensicherheit (i)“ so ausgewählt wird, dass je nach Art der Gase und Dämpfe, die die explosionsfähigen Atmosphären bilden können, die zünddurchschlagsichere Normspaltweite oder bei Eigensicherheit der Mindestzündstrom (Stand der Technik) nicht überschritten wird, und
    3. 3.Ziffer 3in der vorliegenden Zone die Geräte oder Schutzsysteme mit Zündschutzarten ausgestattet sind, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen.
  8. (7)Absatz 7Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die anders klassifiziert sind als im Sinne des Abs. 3 oder 4, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person (§ 7 Abs. 5) schriftlich festgestellt wurde, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die anders klassifiziert sind als im Sinne des Absatz 3, oder 4, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person (Paragraph 7, Absatz 5,) schriftlich festgestellt wurde, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.
  9. (8)Absatz 8Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die nach Abs. 7 keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (§ 9) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.Geräte, Schutzsysteme oder medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die nach Absatz 7, keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (Paragraph 9,) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.

§ 16 VEXAT Vorsorge für den Fall von Störungen


  1. (1)Absatz einsFür den Fall, dass ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss Vorsorge getroffen sein, dass Arbeitsmittel unabhängig vom Energieausfall und unabhängig von den übrigen Arbeitsvorgängen in einem sicheren Zustand gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall, dass Arbeitsmittel mit Automatikbetrieb vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, muss Vorsorge getroffen sein, dass
    1. 1.Ziffer einssie unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und
    2. 2.Ziffer 2dies ausschließlich durch Arbeitnehmer/innen durchgeführt wird, die gemäß § 6 schriftlich informiert und unterwiesen sind.dies ausschließlich durch Arbeitnehmer/innen durchgeführt wird, die gemäß Paragraph 6, schriftlich informiert und unterwiesen sind.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall von Notabschaltungen muss Vorsorge getroffen sein, dass gespeicherte Energien so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre Gefahr bringende Wirkung verlieren.
  4. (4)Absatz 4Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 müssen nicht getroffen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die genannten Störungen zu keiner Explosionsgefahr führen können.Maßnahmen nach Absatz eins bis 3 müssen nicht getroffen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die genannten Störungen zu keiner Explosionsgefahr führen können.
  5. (5)Absatz 5Wenn es zum schnellen und sicheren Verlassen gefährdeter Bereiche notwendig ist, sind für die Arbeitnehmer/innen die zur Flucht notwendigen Mittel bereitzustellen und ordnungsgemäß instand zu halten. Diese müssen hinsichtlich möglicher Zündquellen jedenfalls so ausgelegt sein, dass sie unter Berücksichtigung von vorhersehbaren Störungen ein sicheres Verlassen gewährleisten.

§ 17 VEXAT Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen


  1. (1)Absatz einsFür das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können, sind Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche verhindern.
  2. (2)Absatz 2Arbeiten nach Abs. 1 sind zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Abs. 1 sind zB Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinn des Abs. 1 zB durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind zB Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.Arbeiten nach Absatz eins, sind zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Absatz eins, sind zB Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinn des Absatz eins, zB durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind zB Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.
  3. (3)Absatz 3Die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche muss an repräsentativen Stellen überwacht werden
    1. 1.Ziffer einsmittels kontinuierlich messender Einrichtungen oder
    2. 2.Ziffer 2zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 sind die Arbeitnehmer/innen spätestens bei Erreichen der Warn- und Alarmbedingungen, das sind höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze (UEG) akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen. Die Auslösung der Warnung und Alarmierung kann auch auf Grund anderer Kriterien erfolgen, die eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten, zB durch Überwachung von Inertisierung, Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.In den Fällen des Absatz 3, sind die Arbeitnehmer/innen spätestens bei Erreichen der Warn- und Alarmbedingungen, das sind höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze (UEG) akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen. Die Auslösung der Warnung und Alarmierung kann auch auf Grund anderer Kriterien erfolgen, die eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten, zB durch Überwachung von Inertisierung, Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
  5. (5)Absatz 5Weiters gilt Folgendes
    1. 1.Ziffer einsEs ist dafür zu sorgen, dass Betriebseinrichtungen nicht mit offener Flamme ab- oder ausgeleuchtet werden und keine Arbeitsmittel mit flüssigen brennbaren Stoffen und keine Druckbehälter mit brennbaren Stoffen in die Betriebseinrichtungen mitgenommen werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei Heißarbeiten in Betriebseinrichtungen muss für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein.
    3. 3.Ziffer 3Heißarbeiten dürfen an Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie brennbare Arbeitsstoffe enthalten haben, nur durchgeführt werden, wenn die Behälter vollständig mit Wasser oder Inertgas gefüllt sind.
    4. 4.Ziffer 4Bei der Arbeitsfreigabe für Heißarbeiten sind die notwendigen Schutzmaßnahmen, je nach Erfordernis einzeln oder in sicherer Reihenfolge kombiniert, festzulegen und durchzuführen. Es sind dies zB
      1. a.Litera aSperren aller Zuleitungen,
      2. b.Litera bDrucklosmachen oder Entleeren von Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben; für Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten und sich in Betriebseinrichtungen befinden, gilt dies jedenfalls dann, wenn sie innerhalb der Betriebseinrichtung lösbare Verbindungen enthalten,
      3. c.Litera cÖffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung,
      4. d.Litera dEntfernen allenfalls vorhandener Restmengen,
      5. e.Litera egründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas,
      6. f.Litera fReinigung in der Weise, dass bei späterer Erwärmung keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann.
  6. (6)Absatz 6Müssen Restmengen aus Betriebseinrichtungen, in deren Umgebung sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, beseitigt werden, oder muss eine Überprüfung von Reinigungsarbeiten vor dem Befahren durchgeführt werden, hat dies mit technischen Mitteln zu erfolgen, die nicht erfordern, dass Arbeitnehmer/innen in den explosionsgefährdeten Bereichen anwesend sind. Ist dies nicht möglich, dürfen abweichend von Abs. 1 und 2 diese Tätigkeiten durch Arbeitnehmer/innen durchgeführt werden, wenn alle in Zone 0 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sind und, sofern gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe vorliegen, zusätzlich eine geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemversorgung durch Isoliergeräte eingerichtet ist.Müssen Restmengen aus Betriebseinrichtungen, in deren Umgebung sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, beseitigt werden, oder muss eine Überprüfung von Reinigungsarbeiten vor dem Befahren durchgeführt werden, hat dies mit technischen Mitteln zu erfolgen, die nicht erfordern, dass Arbeitnehmer/innen in den explosionsgefährdeten Bereichen anwesend sind. Ist dies nicht möglich, dürfen abweichend von Absatz eins und 2 diese Tätigkeiten durch Arbeitnehmer/innen durchgeführt werden, wenn alle in Zone 0 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sind und, sofern gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe vorliegen, zusätzlich eine geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemversorgung durch Isoliergeräte eingerichtet ist.

§ 18 VEXAT Untertagebauarbeiten


  1. (1)Absatz einsUntertagebauarbeiten dürfen im Normalbetrieb
    1. 1.Ziffer einsnur ausgeführt werden, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphären durch Grubengase vermieden wird, wie insbesondere durch ausreichende Bewetterung;
    2. 2.Ziffer 2nicht ausgeführt werden, wenn die Konzentration von Grubengasen 25% der unteren Explosionsgrenze (UEG) übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Durch ausreichende Maßnahmen, wie Absaugung, Inertisierung oder Befeuchtung müssen im Normalbetrieb staubexplosionsgefährdete Bereiche vermieden sein.
  3. (3)Absatz 3Die explosionsfähigen Grubengasatmosphären müssen an repräsentativen Stellen überwacht werden,
    1. 1.Ziffer einswenn die Bildung von grubengasexplosionsgefährdeten Bereichen mit Konzentrationen von mehr als 10% UEG unter Berücksichtigung vorhersehbarer Störungen, wie Ausfall der Bewetterung oder Gaseinbrüchen auf Grund geologischer Verhältnisse, nicht ausgeschlossen werden kann: Mittels kontinuierlich messender Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2ansonsten zumindest einmal täglich bzw. vor Arbeitsbeginn, bei Sprengvortrieb jedenfalls vor und nach jedem Abschlag mittels mobil messender Einrichtungen, sofern das Auftreten von explosionsfähigen Grubengasatmosphären nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn das Messergebnis 10% UEG überschreitet, sind umgehend Maßnahmen zur Senkung der Grubengaskonzentration zu setzen und kontinuierlich messende Einrichtungen zu installieren.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 sind die Arbeitnehmer/innenIn den Fällen des Absatz 3, sind die Arbeitnehmer/innen
    1. 1.Ziffer einsbei Erreichen der Warnbedingungen, das sind höchstens 10% UEG, akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen und
    2. 2.Ziffer 2bei Erreichen der Alarmbedingungen, das sind höchstens 25% UEG, zu alarmieren.

§ 19 VEXAT Bohr- und Behandlungsarbeiten


  1. (1)Absatz einsBei Bohrarbeiten wie Erkundungs- und Gewinnungsbohrungen sowie bei Behandlungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern (Sonden) sind, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren dies erfordert, vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsÜberwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen,
    2. 2.Ziffer 2automatische Alarmsysteme und
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren.
  2. (2)Absatz 2Wenn automatische Messungen erfolgen, müssen die Messergebnisse aufgezeichnet werden und muss im Explosionsschutzdokument festgelegt werden, ob, in welcher Form und wie lange die Messergebnisse aufbewahrt werden müssen.
  3. (3)Absatz 3Es sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen, die den Gefahr bringenden Austritt brennbarer Arbeitsstoffe aus der Bohrung verhindern oder deren gefahrlose Ableitung ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von Bohrlöchern und Rohrleitungen müssen im Fall von Störungen von geeigneten Stellen aus, zB vom Bedienungsstand oder von einer sonstigen sicheren Stelle, sicher fernbedienbar sein. Diese geeigneten Stellen sind auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren im Explosionsschutzdokument festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches muss eine Notabschalteinrichtung vorhanden sein, die im explosionsgefährdeten Bereich sämtliche Betriebsmittel stillsetzt bzw. die gesamte elektrische Anlage im explosionsgefährdeten Bereich allpolig abschaltet. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.Außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches muss eine Notabschalteinrichtung vorhanden sein, die im explosionsgefährdeten Bereich sämtliche Betriebsmittel stillsetzt bzw. die gesamte elektrische Anlage im explosionsgefährdeten Bereich allpolig abschaltet. Paragraph 16, Absatz 3, bleibt unberührt.

§ 20 VEXAT Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen


  1. (1)Absatz einsKönnen im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmer/innen unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmer/innen), und
    2. 2.Ziffer 2erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).
  2. (2)Absatz 2Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu treffen.Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu treffen.

§ 21 VEXAT Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsBei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen müssen erst ab 1. Juli 2006 den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung entsprechen.Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen müssen erst ab 1. Juli 2006 den Paragraphen 4,, 5, 9, 12, 16 und 19 Absatz 5, dieser Verordnung entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3. und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz eins, auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der Paragraphen 4 Punkt 3 Punkt 3 und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.
  3. (3)Absatz 3Arbeitsmittel, die bereits vor dem 1. Juli 2003 verwendet wurden und die dem § 15 Abs. 3 oder 4 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, sofern sie keine wirksame Zündquelle darstellen. Bis zum 1. Juli 2006 ist sicherzustellen, dass solche Arbeitsmittel so gewartet und benutzt werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird. Falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, ist das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich zu halten, damit Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet werden. Für solche Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte gilt § 15 Abs. 7 und 8 ab 1. Juli 2006.Arbeitsmittel, die bereits vor dem 1. Juli 2003 verwendet wurden und die dem Paragraph 15, Absatz 3, oder 4 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, sofern sie keine wirksame Zündquelle darstellen. Bis zum 1. Juli 2006 ist sicherzustellen, dass solche Arbeitsmittel so gewartet und benutzt werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird. Falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, ist das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich zu halten, damit Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet werden. Für solche Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte gilt Paragraph 15, Absatz 7 und 8 ab 1. Juli 2006.
  4. (4)Absatz 4Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit folgender Maßgabe nicht berührt:Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit folgender Maßgabe nicht berührt:
  1. 1.Ziffer einsbescheidmäßig in „Zone 10“ eingestufte Bereiche in Zone 20, außer es handelt sich um einen Bereich, in dem betriebsmäßig nur gelegentlich mit dem Auftreten von explosionsfähigen Staubatmosphären zu rechnen ist und der daher in Zone 21 eingestuft werden kann;
  2. 2.Ziffer 2bescheidmäßig in „Zone 11“ eingestufte Bereiche
    1. a.Litera ain Zone 21, wenn im Normalbetrieb gelegentlich mit dem Auftreten von explosionsfähigen Staubatmosphären zu rechnen ist oder
    2. b.Litera bin Zone 22, wenn im Normalbetrieb nicht oder aber nur kurzzeitig mit dem Auftreten von explosionsfähigen Staubatmosphären zu rechnen ist.
  1. (5)Absatz 5Werden in bestehenden Arbeitsstätten, Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 22 VEXAT Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsGemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.Gemäß Paragraph 110, Absatz 6, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz 2,, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
  2. (2)Absatz 2Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von § 46 Abs. 2 ASchG und in § 11 Abs. 4 eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 ASchG festgelegt werden.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird festgestellt, dass in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von Paragraph 46, Absatz 2, ASchG und in Paragraph 11, Absatz 4, eine Abweichung von Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 ASchG festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer einsfolgende gemäß § 106 Abs. 3 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der geltenden Fassung: § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4 erster Satz, in § 14 Abs. 2 die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“, § 14 Abs. 3, in § 22 Abs. 5 die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“, in § 26 Abs. 10 erster Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“;folgende gemäß Paragraph 106, Absatz 3, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der geltenden Fassung: Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz, in Paragraph 14, Absatz 2, die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“, Paragraph 14, Absatz 3,, in Paragraph 22, Absatz 5, die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“, in Paragraph 26, Absatz 10, erster Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“;
    2. 2.Ziffer 2folgende gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltendefolgende gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltendeBestimmungen der AAV: in § 74 Abs. 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“, § 74 Abs. 2 erster Satz;Bestimmungen der AAV: in Paragraph 74, Absatz eins, die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“, Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz;
    3. 3.Ziffer 3folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltendefolgende gemäß Paragraph 109, Absatz 2, ASchG als Bundesgesetz geltendeBestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, § 60 Abs. 4 bis 9;Bestimmungen der AAV: Paragraph 59, Absatz 8, letzter Satz, in Paragraph 59, Absatz 13, die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, Paragraph 60, Absatz 4 bis 9;
    4. 4.Ziffer 4folgende gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff „und 3“, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, § 54 Abs. 7 bis 9;folgende gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: Paragraph 16, Absatz 3 und in Absatz 8, erster Satz der Begriff „und 3“, Paragraph 54, Absatz 2,, 3, 4, 5, in Paragraph 54, Absatz 6, die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, Paragraph 54, Absatz 7 bis 9;
    5. 5.Ziffer 5den gemäß § 114 Abs. 4 Z 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.den gemäß Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 8, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz AAV.
    6. 6.Ziffer 6in § 62 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, der Verweis „§§ 59 und 60 AAV“; dieser wird ersetzt durch den Verweis auf „§ 17 VEXAT“.in Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, der Verweis „§§ 59 und 60 AAV“; dieser wird ersetzt durch den Verweis auf „§ 17 VEXAT“.
  1. 1.Ziffer einsIn § 19 Abs. 4 entfällt das Zitat „§ 20 Abs. 8,“.In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt das Zitat „§ 20 Absatz 8,,“.
  2. 2.Ziffer 2In § 20 Abs. 4, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „brandgefährliche oder“.In Paragraph 20, Absatz 4,, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „brandgefährliche oder“.
  3. 3.Ziffer 3§ 20 Abs. 8 tritt außer Kraft.Paragraph 20, Absatz 8, tritt außer Kraft.
  4. 4.Ziffer 4In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und explosionsgefährdeten“In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und explosionsgefährdeten“
  5. 5.Ziffer 5§ 42 Abs. 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
  1. „(2)Absatz 2Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.“
    1. 6.Ziffer 6§ 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft.Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 6 und Absatz 9, treten außer Kraft.
    2. 7.Ziffer 7In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Methan“.In Paragraph 96, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und Methan“.
    3. 8.Ziffer 8In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ jeweils ersetzt durch „Z 1 und 2“.In Paragraph 96, Absatz 3,, 5 und 8 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ jeweils ersetzt durch „Z 1 und 2“.
    4. 9.Ziffer 9§ 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    5. 10.Ziffer 10§ 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 120, Absatz 4, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    6. 11.Ziffer 11§ 121 tritt außer Kraft.Paragraph 121, tritt außer Kraft.
    7. 12.Ziffer 12§ 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft.Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz tritt außer Kraft.
    8. 13.Ziffer 13In § 123 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 120 bis 122“ ersetzt durch „§§ 120 und 122“, lautet der letzte Halbsatz „wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.“ und entfallen die Ziffern 1 und 2.In Paragraph 123, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 120 bis 122“ ersetzt durch „§§ 120 und 122“, lautet der letzte Halbsatz „wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.“ und entfallen die Ziffern 1 und 2.
    9. 14.Ziffer 14In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge „explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8“ ersetzt durch „eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze“.In Paragraph 130, Absatz 4, wird die Wortfolge „explosible Gas-Luftgemische im Sinne des Paragraph 20, Absatz 8 “, ersetzt durch „eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze“.
    10. 15.Ziffer 15In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil „die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.“ ersetzt durch die Wortfolge „rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.“In Paragraph 130, Absatz 5, wird der Satzteil „die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (Paragraph 20, Absatz 8,) rechtzeitig anzeigen.“ ersetzt durch die Wortfolge „rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.“
  2. (6)Absatz 6In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 6“.In Paragraph 51, der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, entfällt der Absatz 7 und wird in Absatz 8, der Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 6“.
  3. (7)Absatz 7Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser VerordnungGemäß Paragraph 195, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfolgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: §§ 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge „sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 47B Abs. 2“ sowie die Anlage „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen“;folgende gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten: Paragraphen 32,, 36, 38, 41, 47A, weiters Paragraph 47 B, Absatz eins, Litera b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, Paragraph 47 B, Absatz 2,, in Paragraph 47 D, die Wortfolge „sowie sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 47 B, Absatz 2 “, sowie die Anlage „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen“;
    2. 2.Ziffer 2§§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten;Paragraphen 18 und 126 Absatz 6, der gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, außer Kraft treten;
    3. 3.Ziffer 3in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil „wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in explosionsgefährdeten oder“ außer Kraft treten.in Paragraph 3, Absatz eins, der gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, im ersten Satz der Satzteil „wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in explosionsgefährdeten oder“ außer Kraft treten.
  4. (8)Absatz 8Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 92/91/EWG vom 3.11.1992, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 92/104/EWG vom 3.12.1992, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung.
  5. (9)Absatz 9Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. (10)Absatz 10§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 2a, § 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 und 2a, Paragraph 15, Absatz 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  7. (11)Absatz 11§ 2 Abs. 1 Z 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 VEXAT


(gemäß § 15 Abs. 1)Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Kabel und LeitungenAllgemeines
  1. 1.Ziffer einsAußer bei eigensicheren Installationen darf Aluminium, wenn es als Leiterwerkstoff eingesetzt wird, nur mit geeigneten Anschlussvorrichtungen verwendet werden und muss folgende Leiterquerschnittsflächen aufweisen:
    1. a.Litera abei mehradrigen Kabeln mindestens 16 mm2
    2. b.Litera bbei einadrigen Kabeln mindestens 35 mm2.
  2. 2.Ziffer 2Vermeiden von Beschädigungen: Kabel und Leitungen sowie das Zubehör sollten soweit wie möglich an Stellen installiert sein, wo sie gegen mechanische Beschädigungen, Korrosion, chemische Einwirkungen (zB Lösemittel) und Beeinträchtigungen durch Wärme geschützt sind. Wo Einwirkungen dieser Art unvermeidlich sind, müssen Maßnahmen zum Schutz der Anlage getroffen werden (zB Installation in ausreichend bemessenen Schutzrohren, Auswahl besonderer Kabelqualitäten, bewehrte, gesicherte Kabel usw.).
  3. 3.Ziffer 3Es dürfen nur ummantelte Kabel und Leitungen (Thermoplast-Duroplast-Elastomermantel oder mineralisolierte Metallmantel) verwendet werden. Kabel und Leitungen für ortsfeste Verlegung müssen hinsichtlich der Flammenausbreitung den Prüfungen nach Stand der Technik entsprechen, sofern sie nicht in Erde oder Sand verlegt werden.
  4. 4.Ziffer 4Kabel und Leitungen mit einem Schirm oder einer Bewehrung aus Drahtgeflecht müssen zusätzlich einen Mantel bzw. Schutzhüllen aus Gummi oder Kunststoff haben. Rohrdrähte dürfen nicht verwendet werden.
  5. 5.Ziffer 5Wo Schächte, Kanäle, Rohre oder Gräben zur Verlegung von Kabeln verwendet werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Durchtritt von brennbaren Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten von einem Bereich zum anderen und die Ansammlung brennbarer Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in Gräben zu verhindern.
  6. 6.Ziffer 6Öffnungen für Kabel, Leitungen und „Conduits“ in Wänden zwischen explosionsgefährdeten Bereichen und nicht gefährdeten Bereichen müssen in angemessener Weise abgedichtet sein, zB durch Sandverschluss oder Mörtelabdichtung.
  7. 7.Ziffer 7Kabel und Leitungen sind so zu verlegen und an Betriebsmittel anzuschließen, dass der Explosionsschutz, insbesondere die Zündschutzart, erhalten bleibt.
  8. 8.Ziffer 8Für die ortsfeste Verwendung gebaute elektrische Betriebsmittel dürfen nur über fest verlegte zugentlastete Leitungen angeschlossen werden.
Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gilt zusätzlich:
  1. 9.Ziffer 9Ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel müssen Anschlussleitungen mit einem Außenmantel aus schwerem Polychloropren oder aus einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer aufweisen oder eine schwere Gummischlauchleitung oder gleichwertigen Aufbau haben. Die Leiter müssen eine Mindestquerschnittsfläche von 1 mm2 mit Litzenaufbau haben. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel mit einer Bemessungsspannung bis 250 V gegen Erde und einem Bemessungsstrom nicht größer als 6 A dürfen Leitungen verwendet werden, die eine Ummantelung aus normalen Polychloropren, einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer, normalem Gummi oder gleichwertigem Aufbau haben. Solche Leitungen sind jedoch nicht zulässig für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die starken mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, zB Handlampen, Fußschalter, Fasspumpen. Leitungen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel aus Kunststoff, die bei Umgebungstemperaturen unter minus 5°C verwendet werden, müssen hinsichtlich der Kältebeständigkeit den schweren Gummischlauchleitungen gleichwertig sein. Sie müssen eine diesbezügliche für den Anwender deutlich lesbare Kennzeichnung aufweisen. Wenn für ortsveränderliche und transportable elektrische Betriebsmittel eine flexible Metallbewehrung oder ein flexibler Metallschirm in der Leitung enthalten ist, dürfen diese nicht als einziger Schutzleiter verwendet werden.Ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel müssen Anschlussleitungen mit einem Außenmantel aus schwerem Polychloropren oder aus einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer aufweisen oder eine schwere Gummischlauchleitung oder gleichwertigen Aufbau haben. Die Leiter müssen eine Mindestquerschnittsfläche von 1 mm2 mit Litzenaufbau haben. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel mit einer Bemessungsspannung bis 250 römisch fünf gegen Erde und einem Bemessungsstrom nicht größer als 6 A dürfen Leitungen verwendet werden, die eine Ummantelung aus normalen Polychloropren, einem anderen gleichwertigen synthetischen Elastomer, normalem Gummi oder gleichwertigem Aufbau haben. Solche Leitungen sind jedoch nicht zulässig für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die starken mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, zB Handlampen, Fußschalter, Fasspumpen. Leitungen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel aus Kunststoff, die bei Umgebungstemperaturen unter minus 5°C verwendet werden, müssen hinsichtlich der Kältebeständigkeit den schweren Gummischlauchleitungen gleichwertig sein. Sie müssen eine diesbezügliche für den Anwender deutlich lesbare Kennzeichnung aufweisen. Wenn für ortsveränderliche und transportable elektrische Betriebsmittel eine flexible Metallbewehrung oder ein flexibler Metallschirm in der Leitung enthalten ist, dürfen diese nicht als einziger Schutzleiter verwendet werden.
Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt:
  1. 10.Ziffer 10Es dürfen nur Kabel und Leitungen verlegt werden, von denen die Werte der Kapazität, Induktivität und des ohmschen Widerstandes bekannt sind.
  2. 11.Ziffer 11Eine allfällige Bewehrung von Kabeln und Leitungen ist an den Potentialausgleich anzuschließen.
  3. 12.Ziffer 12Anlagen mit eigensicheren Stromkreisen müssen so errichtet werden, dass deren Eigensicherheit nicht durch äußere elektrische oder magnetische Felder beeinträchtigt wird, wie zB durch nahe gelegene Starkstrom-Freileitungen, oder einadrige Starkstromkabel. Das kann zB durch den Einsatz von Schirmungen und/oder verdrillten Adern oder durch Einhaltung eines angemessenen Abstandes von der Quelle des elektrischen oder magnetischen Feldes erreicht werden.
  4. 13.Ziffer 13Kabel und Leitungen müssen im ganzen Verlauf eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. a.Litera aKabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise sind von allen Kabeln und Leitungen nichteigensicherer Stromkreise getrennt, oder
    2. b.Litera bKabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise sind so angeordnet, dass sie gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sind, oder
    3. c.Litera cKabel und Leitungen eigensicherer oder nicht eigensicherer Stromkreise sind bewehrt, metallummantelt oder geschirmt.
  5. 14.Ziffer 14Aderleitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise dürfen nicht in derselben Leitung geführt werden.
  6. 15.Ziffer 15Aderleitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise in demselben Bündel oder Kabelkanal müssen durch eine Isolierstoff-Zwischenlage oder eine geerdete Metallzwischenlage getrennt sein. Die Trennung ist nicht erforderlich, wenn Mäntel oder Schirmungen für die eigensicheren oder die nichteigensicheren Stromkreise verwendet werden.
  7. 16.Ziffer 16In elektrischen Anlagen mit eigensicheren und nichteigensicheren Stromkreisen, zB in Schränken der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, müssen die Anschlussklemmen der eigensicheren Stromkreise zuverlässig von den nichteigensicheren Stromkreisen getrennt sein. (zB durch eine Trennplatte mit einem Fadenmaß von 50 mm oder einem Abstand von 50 mm). Dies gilt auch für die Trennung eigensicherer Stromkreise der Zonen 0 und 1 voneinander. Die Anschlussklemmen eigensicherer Stromkreise müssen als solche gekennzeichnet sein.
  8. 17.Ziffer 17Kabel und Leitungen, die eigensichere Stromkreise enthalten, müssen gekennzeichnet sein. Wenn Mäntel oder Umhüllungen durch eine Farbe gekennzeichnet sind, muss die verwendete Farbe hellblau sein. Für andere Zwecke dürfen derart gekennzeichnete Kabel und Leitungen nicht verwendet werden.
  9. 18.Ziffer 18Innerhalb von Schränken, in denen die Gefahr der Verwechslung von Kabeln und Leitungen eigensicherer und nichteigensicherer Stromkreise besteht (wenn zB ein blauer Neutralleiter vorhanden ist), müssen andere Maßnahmen getroffen werden, wie:* Verlegung der Adern in einem gemeinsamen hellblauen Kabelbaum* besonders sorgfältige Beschriftung* übersichtliche Anordnung und räumliche Trennung.
Ergänzungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche
  1. 19.Ziffer 19Kabel und Leitungen sind so zu führen, dass sich eine möglichst geringe Staubmenge ansammelt und dass sie für die Reinigung zugänglich sind. Falls zur Aufnahme von Kabeln und Leitungen Pritschen, Kanäle oder Gräben verwendet werden, müssen Vorkehrungen gegen das Eindringen und Ansammeln von brennbarem Staub getroffen werden.
  2. 20.Ziffer 20Bei Staubarten mit niedriger Glimmtemperatur ist, wenn die Staubablagerungen auf Kabeln und Leitungen nicht verhindert werden kann, die Strombelastbarkeit besonders zu prüfen und allenfalls herabzusetzen.
Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich: 21. Für vor dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

Leiter bzw. Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 und 1 dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren und Leiterbündeln nicht gemeinsam geführt werden.

Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

„Ungeschirmte Leiter bzw. ungeschirmte Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 oder Zone 20 (eigensichere Kreise der Kategorie „ia“) dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren oder Leiterbündeln nicht gemeinsam mit Leitungen oder Aderleitungen der Zone 1 oder Zone 21 (eigensichere Kreise der Kategorie „ib“) geführt werden.

  1. 22.Ziffer 22Eigensichere Stromkreise für die Zone 0 oder 20 dürfen außerhalb von Geräten nicht mit anderen Stromkreisen galvanisch verbunden werden.
  2. 23.Ziffer 23Die Verbindung mit dem Potentialausgleich muss in der Zone 0 oder 20 oder in deren unmittelbarer Nähe vorgenommen werden.
  3. 24.Ziffer 24Bei Verwendung von Leitungen in eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 oder 20 ist die zulässige Betriebsspannung aus der größtmöglichen Leitungskapazität zu ermitteln.

25. Für vor dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

An Anlagenteilen der Zone 0 (wie Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen, in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (wie Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden, gilt zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen (z. B. Blitzschlag, Schaltüberspannungen):

  1. a)Litera aInstallation einer Überspannungsschutzeinrichtung möglichst nahe an der Einführung in die
    Zone 0 bzw. Zone 20.
  2. b)Litera bBesonderer Schutz der eigensicheren Kreise durch Abdeckungen.
  3. c)Litera cVerlegung der Leitungen im Stahlpanzerrohr.

Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

An Anlagenteilen der Zone 0 (z. B. Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (z. B. Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden und die Gefahr von gefährlichen Überspannungen (z. B. Blitzschlag, Schaltüberspannungen) besteht, müssen folgende Maßnahmen zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen angewendet werden:

  1. a)Litera aInstallation einer Überspannungsschutzeinrichtung möglichst nahe an der Einführung in die Zone 0 bzw. Zone 20, und
  2. b)Litera bVerlegung der Leitungen in durchgehend verbundenen Stahlrohren. In technisch begründeten notwendigen Ausnahmefällen (z. B. zur Vermeidung von Kondensatbildung, Zonenverschleppung, Schaffung von Detonationsgebilden usw.), wo die Durchgängigkeit der Stahlrohre unterbrochen sein kann, muss ein besonderer mechanischer Schutz der eigensicheren Kreise und geeignete Schirmungsmaßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Überspannungen angewendet werden.
  3. c)Litera cVon der Anwendung der Maßnahme in a) kann abgewichen werden, soweit dies in Baumusterprüfbescheinigungen und/oder Sicherheitsanweisungen des Herstellers/der Herstellerin des eigensicheren Gerätes angegeben wird.
Für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:
  1. 26.Ziffer 26Für feste Verlegung sind nur Kabel und Leitungen mit Metallmantel, Metallgeflecht aus Kupfer oder mit einem Schirm zulässig. Sie müssen zusätzlich einen flammwidrigen äußeren Mantel aus Gummi oder Kunststoff haben. Diese Kabel und Leitungen müssen ständig auf den Isolationszustand der Leiter gegen die metallenen Umhüllungen überwacht werden. Sinkt der Isolationswiderstand unter 100 Ω/V Nennspannung, so muss der betreffende Stromkreis selbsttätig und allpolig abgeschaltet werden. Einschalten darf nur möglich sein, wenn der Isolationswiderstand mindestens 100 Ω/V Nennspannung beträgt (Wiedereinschaltsperre). Der Messstromkreis der Isolationseinrichtung muss eigensicher nach Kategorie „ia“ sein. Die Funktionsfähigkeit der Isolationseinrichtung muss überprüfbar sein.
  2. 27.Ziffer 27Im Kurzschlussfall muss der betreffende Stromkreis innerhalb von 0,25 s abgeschaltet sein.
  3. 28.Ziffer 28Abzweige und Verbindungen sind im Zuge der Kabel- und Leitungsführung nicht zulässig.
Verbindungen durch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche:

29. Für nach dem 1. März 2012 errichtete elektrische Anlagen gilt Folgendes:

In Zone 0 und Zone 20 sind solche Verbindungen nicht erlaubt. In allen anderen Zonen dürfen zum Verbinden von Kabeln und Leitungen auch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche verwendet werden, wenn diese nicht mechanisch beansprucht sind.

Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.08.2004

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche

§ 4.

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

§ 5.

Explosionsschutzdokument

§ 6.

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

§ 7.

Prüfungen

§ 8.

Messungen

§ 9.

Gefahrenanalyse

2. Abschnitt: Explosionsschutz-Maßnahmen

§ 10.

Grundsätze des Explosionsschutzes

§ 11.

Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen

§ 12.

Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)

§ 13.

Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

§ 14.

Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen

§ 15.

Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

§ 16.

Vorsorge für Störungen

§ 17.

Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen

§ 18.

Untertagebauarbeiten

§ 19.

Bohr- und Behandlungsarbeiten

§ 20.

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21.

Übergangsbestimmungen

§ 22.

Schlussbestimmungen

Anhang: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen

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