§ 6 VEXAT Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

VEXAT - Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsArbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einswie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkungen,
    3. 3.Ziffer 3das Verhalten bei Warnung oder Alarm.
  2. (2)Absatz 2Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest jährlich zu unterweisen:Arbeitnehmer/innen in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des Paragraph 14, ASchG zumindest jährlich zu unterweisen:
    1. 1.Ziffer einsim richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen;
    2. 2.Ziffer 2im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln;
    3. 3.Ziffer 3darin, welche ortsveränderlichen Arbeitsmittel eingesetzt und welche nicht eingesetzt werden dürfen und welche sonstigen ortsveränderlichen Gegenstände eine Explosionsgefahr bewirken oder erhöhen können;
    4. 4.Ziffer 4in der sicheren Durchführung von Arbeiten, unter besonderer Berücksichtigung von Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
    5. 5.Ziffer 5darüber, welche Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) oder persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche nicht verwendet werden darf.
  3. (3)Absatz 3Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen:Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsBefahren (Inspektion) und Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (§ 12 Abs. 2 oder 3).Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (Paragraph 12, Absatz 2, oder 3).
  4. (4)Absatz 4Für die in Abs. 3 genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.Für die in Absatz 3, genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
  5. (5)Absatz 5Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 3 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die nach Abs. 4 benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.Es ist dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3, genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die nach Absatz 4, benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
  6. (6)Absatz 6Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 3 Z 1 genannten Arbeiten in Betriebseinrichtungen ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Arbeiten in Betriebseinrichtungen ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.
  7. (7)Absatz 7Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 3 genannten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Absatz 3, genannten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.
In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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